LG Hamburg 8. Zivilkammer Beschluss

Kostenverteilung bei erledigtem Rechtsstreit KI-Titel

Kostenübernahme · ZPO § 91a Abs. 1 · Erledigung des Verfahrens · Kostenentscheidung · Streitwertfestsetzung

Zivilrecht

Tenor

1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf bis 125.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

2

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

3

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin.