Schadensersatzanspruch bei Fahrzeugunfall und Restwertberechnung KI-Titel
Schadensschätzung · Restwertberechnung · DAT-Händlereinkaufspreis · Vorteilsausgleichung · ZPO § 522 Abs. 2
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 04.02.2021, Aktenzeichen 4 O 178/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 16.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 04.02.2021, Aktenzeichen 4 O 178/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 13.03.2024 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Stellungnahme der Klagepartei vom 08.04.2024 gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung, sondern nur zu folgenden ergänzenden bzw. wiederholenden Ausführungen:
1.
Der Senat hält an seiner im vorausgegangenen Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung fest, dass für die Schätzung des Restwerts auf den DAT-Händlereinkaufspreis abzustellen ist. Dabei handelt es sich um eine im Rahmen des § 287 ZPO geeignete Schätzgrundlage; konkrete Tatsachen für Mängel der DAT-Datenbank, die sich auf den vorliegenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, hat die Klagepartei nicht aufgezeigt. Allein der Umstand, dass die von der Klagepartei vorgelegte Schwacke-Datenbankabfrage einen abweichenden Zeitwert ausweist, ist dafür nicht geeignet (zur Verwendung unterschiedlicher Listen im Rahmen der Schadensschätzung vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, juris Rn. 17 m. w. N.). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der von Klägerseite vorgelegten Schwacke-Bewertung (Anlage BK111) die Schadstoffklasse mit „EU 5“ angegeben ist, während das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig der Schadstoffklasse Euro 6 unterfällt.
Der Restwert des Fahrzeugs ist im Wege der Vorteilsausgleichung ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob er durch eine Weiterveräußerung realisiert wurde oder nicht (BGH, Urteil vom 27.11.2023 - VIa ZR 159/22, juris Rn. 13). Der DAT-Händlereinkaufspreis enthält keine Mehrwertsteuer.
Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist für die Berechnung der Nutzungsentschädigung der von der Klagepartei gezahlte Kaufpreis zugrundezulegen und nicht ein etwaiger - um den geltend gemachten Differenzschaden geminderter - objektiver Fahrzeugwert. Für eine unterschiedliche Berechnung der Nutzungsentschädigung im Rahmen des sog. „großen Schadensersatzes“ gegenüber dem sog. „kleinen Schadensersatz“ bzw. hier dem Differenzschaden besteht kein Anlass. Nach der Rechtsprechung des BGH stehen sich in beiden Fällen Kaufpreiszahlung und Gesamtnutzung des Fahrzeugs „kongruent“ und daher anrechenbar gegenüber; sie sind bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden. Hat sich das - für die Bemessung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu berücksichtigende - Risiko der Betriebsuntersagung oder -beschränkung bis zum Ende der Gesamtlaufzeit nicht verwirklicht, muss dieser Umstand im Wege der Vorteilsausgleichung Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, juris Rn. 19 f. m. w. N. zum „kleinen Schadensersatz“). Somit ist auch bei der Bewertung der bislang gezogenen Nutzungen (§ 287 ZPO), welche von dem wertbestimmenden Risiko einer Betriebsstilllegung unbeeinflusst geblieben sind, auf den tatsächlich gezahlten Kaufpreis abzustellen (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2023 - 24 U 14/21, juris Rn. 131; Urteil vom 22.02.2024 - 24 U 254/21, juris Rn. 128).
2.
Der Senat hält ebenfalls an seiner Einschätzung fest, dass das im streitgegenständlichen Fahrzeug implementierte Thermofenster aufgrund des weiten Temperaturbereichs, in dem eine ungeminderte Abgasrückführung stattfindet, bereits tatbestandlich keine (unzulässige) Abschalteinrichtung darstellt. Entgegen der Auffassung der Klagepartei hat die Beklagte konkret dargelegt, dass dieser Temperaturbereich -24°C bis +70°C umfasst; es ist somit gerade nicht unstreitig, dass außerhalb eines Temperaturfensters von 15°C bis 33°C eine Reduzierung stattfindet. Tatsächliche Anhaltspunkte für ihre entsprechende Behauptung hat die für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei (zur Darlegungs- und Beweislast BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 53 m. w. N.) nach wie vor nicht beigebracht. Solche ergeben sich aufgrund der bereits im vorausgegangenen Hinweisbeschluss dargelegten Gründe nicht aus reinen Emissionsmessungen.
3.
Dass die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug implementierte Fahrkurvenerkennung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, hat der Senat zugunsten der Klagepartei unterstellt. Die Beklagte unterlag jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs insoweit einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, weshalb eine Haftung ausscheidet. Mit den entsprechenden Ausführungen des Senats im vorausgegangenen Hinweisbeschluss setzt sich die Klagepartei nicht ausreichend auseinander und übersieht insbesondere, dass das streitgegenständliche Fahrzeug erst im August 2019 - und somit lange nach Offenlegung der Fahrkurvenerkennung gegenüber dem KBA - erworben wurde.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Auch der Zurückweisungsbeschluss selbst war für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 522 Rn. 42). Die klägerische Beschwer liegt unter 20.000 €, so dass die Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss Bezug genommen.
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