Die Widerspruchsentscheidung ist ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt.
Leitsatz
1. Die Widerspruchsentscheidung ist ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt.
2. Zum Begriff der "erstmaligen" Beschwer im Sinne von § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
3. Wenn eine Baugenehmigung in ihrer Gesamtheit ein Recht des Nachbarn verletzt, so kann sich der Nachbar dennoch auf die Anfechtung eines - selbständigen - Teils der Baugenehmigung beschränken, sofern dieser Teil für die Rechtsverletzung kausal ist.
4. Wird ein kleiner Hausgarten, der bereits von 3 Seiten eingeschlossen ist auch noch auf der 4. Seite zugebaut, so ist die ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücksfreiflächen nicht mehr gewährleistet.
5. Im Rahmen des § 25 Abs. 1 HBO ist für die Prüfung einer Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung des Nachbarn kein Raum.
6. Der § 25 Absätze 2 und 3 HBO hat keinen nachbarschützenden Charakter.
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