Untätigkeit des Sozialgerichts KI-Titel
Verfassungsbeschwerde · Zulässigkeit · Rechtsschutzbedürfnis · Landesverfassung · Untätigkeit
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Gründe
V
erfGH 6/26.VB-3
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn
Beschwerdeführers,
wegen Untätigkeit des Sozialgerichts
hat die 3. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 3. März 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
den Richter Dr. Nedden-Boeger
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht
aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
| Prof. Dr. Dauner-Lieb | Prof. Dr. Grzeszick | Dr. Nedden-Boeger |