LG Münster – 16 O 562/04
Zivilrecht
Tenor
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 11.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz der EZB seit dem 08.04.2005 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, an den Kläger materiellen Schadenser-satz in Höhe von 76,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem je-weiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 11.09.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs, dem Kläger allen materiellen oder weiteren immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 29.08.2003/30.08.2003 zu ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 2) auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.