Festsetzung des Kindesunterhalts und Verfahrenswertes KI-Titel
Kindesunterhalt · Verfahrenswert · Verfahrenskostenhilfe · FamFG · § 1612a BGB
Tenor
1.
Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an „…“(geboren am „…“) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:
| für die Zeit | veränderlich gemäß § 1612a desBürgerlichen Gesetzbuches I. V. m. § 36des Gesetzes betreffend dieEinführung der Zivilprozessordnung | gleich bleibend | |
| ab | auf | auf € | |
| Prozent desMindestunterhaltsder erstenAltersstufe | |||
| ab | auf | auf € mtl | |
| Prozent desMindestunterhaltsder zweitenAltersstufe | |||
| ab | auf ' | auf | |
| 01.09.2019 | 100 | Prozent desMindestunterhaltsder drittenAltersstufe |
Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 1. - 2. Kind.
Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.08.2019 auf 2.264,00€ festgesetzt.
1.
Der Verfahrenswert wird auf 6.752,00 € festgesetzt,
2.
Den Antragstellern wird für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
4.,
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen der Antragsteller zulässig.
Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.
Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.