Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm wegen fehlender Grundrechtsbetroffenheit
Verfassungsrecht
Leitsatz
Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm wegen fehlender Grundrechtsbetroffenheit
Gründe
1
Die Annahme der Grundrechtsklage wird gemäß § 43a StGHG einstimmig abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht geltend gemacht hat, von dem angegriffenen Gesetz in eigenen Grundrechten betroffen zu sein. Sie ist daher nicht antragsbefugt.
2
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
3
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
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