VG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 15. Kammer Sonstige

Wiederholungsrecht bei nicht bestandener Hausarbeit im Verwaltungslehrgang KI-Titel

Prüfungsordnung · Verwaltungslehrgang · Wiederholungsanspruch · Vergleichsregelung · Bewertungsvorgaben

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Beklagte hebt - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - den Bescheid vom 24. Oktober 2023 sowie den Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2024 auf, soweit durch diese Bescheide

die Hausarbeit des Klägers zum Thema [„ “] mit „nicht bestanden“ bewertet und

der Verwaltungslehrgang II des Klägers für endgültig nicht bestanden erklärt worden ist.

Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger einen weiteren Prüfungsversuch für die Hausarbeit gemäß § 6 Abs. 1 lit. b) der Prüfungsordnung einzuräumen und ihm ein neues Thema bekanntzugeben, wenn der Kläger der Geschäftsstelle der Akademie für Personalentwicklung der Beklagten - Studieninstitut P. - spätestens bis zum Ablauf des 20. September 2026 schriftlich seine Prüfungsbereitschaft anzeigt und in dieser Anzeige seine aktuelle E-Mailanschrift mitteilt, unter der ihm das Thema der Hausarbeit bekanntgegeben werden soll.

Die Beklagte verpflichtet sich, das dem Kläger nach Ziffer 2. des Vergleiches zu benennende Thema innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang der Mitteilung des Klägers gemäß Ziffer 2. des Vergleiches bekanntzugeben.

Die Beteiligten sind darüber einig, dass der Bewertung einer vom Kläger neu angefertigten Hausarbeit durch Erst- und Zweitkorrektur weder ein verbindlich vorgegebener Bewertungsbogen noch andere Bewertungsvorgaben zugrunde gelegt werden.

Die Beteiligten sind darüber einig, dass der Prüfungsanspruch des Klägers nicht länger fortbesteht und seine zweite Verwaltungsprüfung endgültig nicht bestanden ist, wenn der Kläger von dem ihm in Ziffer 2. des Vergleiches eingeräumten Rechtes nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch macht.

Die Beteiligten sind darüber einig, dass der Prüfungsausschuss im Fall der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens des Klägers in Anwendung des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 der Prüfungsordnung aus drei Mitgliedern besteht.

Der Kläger verzichtet unwiderruflich darauf, rechtliche Einwendungen, die er gegen die Bewertung seiner unter Ziffer 1. a. des Vergleiches genannten Hausarbeit erhoben hat oder hätte erheben können, zum Gegenstand einer Schadensersatzforderung zu machen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Gründe

1

Auf Frage bestätigt der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass Ton- und Bildverbindung aktuell einwandfrei sind.

2

Die Vorsitzende erinnert an das Aufzeichnungsverbot nach § 102a Abs. 3 VwGO.

3

Auf Frage gibt der Prozessbevollmächtigte des Klägers an, dass der Kläger den Termin heute nicht persönlich wahrnehmen wird.

4

Die Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung.

5

Die Berichterstatterin trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

6

Die Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen erörtert.

7

Die Beteiligten bestätigen auf Nachfrage, dass der Kläger die für die Absolvierung der Gesamtprüfung erforderliche praktische Prüfung bislang nicht abgelegt hat.

8

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestätigt, dass mit dem Hauptantrag, formuliert als Anfechtungsantrag, eine Neuanfertigung der Hausarbeit erreicht werden soll.

9

Die Vorsitzende weist mit Hinweis darauf, dass die folgenden Ausführungen auf einer Vorberatung der Berufsrichter basieren, darauf hin, dass die Bewertung der streitgegenständlichen Hausarbeit rechtlichen Bedenken begegnen dürfte. So dürfte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. April 2019 - 6 C 19/18 - die Vorschrift, des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung für den hier streitgegenständlichen Verwaltungslehrgang rechtswidrig sein und dies Auswirkungen auf die Bewertung der streitgegenständlichen Hausarbeit haben, weil § 13 Abs. 2 der Prüfungsordnung wohl allen Prüfungsausschussmitgliedern eine Bewertungskompetenz auch hinsichtlich der Hausarbeit zuspricht.

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Auf Frage an die Beklagte, ob es hinsichtlich der Besetzung des Prüfungsausschusses in dem hier streitgegenständlichen Lehrgang eine schon länger andauernde Praxis bezüglich der Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebe oder nicht, erklärt der stellvertretende Studienleiter:

11

Es ist so, dass wir seit der Coronakrise sämtliche Prüfungsausschüsse, und zwar auch in allen anderen Lehrgangsformen, die wir anbieten, mit lediglich drei Personen besetzen.

12

Die Vorsitzende weist des Weiteren darauf hin, dass auch der Einsatz des in der Bewertung der Hausarbeit zugrunde liegenden Bewertungsbogens rechtlichen Bedenken begegnet, da die Prüfer grundsätzlich eigenverantwortlich ihre Bewertung abzugeben und auch die Kriterien für ihre Bewertung und deren Gewichtung selbst zu entwickeln haben.

13

Auf Frage an die Vertreter der Beklagten führt der stellvertretende Studienleiter aus:

14

In Nordrhein-Westfalen gibt es mehrere Studieninstitute, die wie wir derartige kommunale Lehrgänge anbieten. Unser Ziel war, in Nordrhein-Westfalen eine Vereinheitlichung der Bewertungskriterien wie auch eine dadurch bessere Vergleichbarkeit der Ergebnisse herzustellen. Die Studienleitungen sämtlicher Studieninstitute haben sich deshalb zusammengetan und haben sich auf einen Bewertungsbogen bzw. auf ein Grundgerüst eines solchen Bewertungsbogens geeinigt. Nach dieser Einigung konnten die einzelnen Kommunen bzw. Studieninstitute aber auch in Details andere Kriterien der Bewertung vorsehen, das haben wir in einzelnen Punkten auch getan. Den hier zum Einsatz gekommenen Bewertungsbogen hat die Studienleitung des hier prüfenden Instituts entworfen. Er ist den in den Prüfungen eingesetzten Prüfern auch mit dem Zweck der Nutzung in der Beurteilung von Prüfungsleistungen ausgehändigt worden. Ich muss dazu aber sagen, dass neben der Bewertung mit Hilfe des Beurteilungsbogens die Prüfer aber auch immer ein zusätzliches Votum abgeben, das mal kürzer und mal länger ausfällt. Im Rahmen dieses Votums wäre es auch möglich gewesen, von dem Bewertungsbogen und den dort genannten Kriterien und Gewichtungsvorgaben abzuweichen. Es ist aber schon so, dass wir den sowohl haupt- als auch nebenamtlichen Prüfern gesagt haben, dass der Bogen in die Bewertung miteinzubeziehen ist.

15

Auf Nachfrage der Vorsitzenden führt der stellvertretende Studienleiter weiter aus:

16

Nein, ein schriftlicher Hinweis an die Prüfer, dass es sich bei dem Beurteilungsbogen nur um einen unverbindlichen Vorschlag handelt, hat es nicht gegeben. Es ist aber schon so, dass, wenn ich unter Verwendung dieses Beurteilungsbogens zu einem Punktwert gekommen wäre, der meines Erachtens in der Gesamtbetrachtung die tatsächliche Leistung des Kandidaten oder der Kandidatin nicht ausreichend widerspiegelte, ich die Möglichkeit gehabt hätte und diese auch genutzt hätte, dann eine bessere Bewertung als die rein rechnerisch ermittelte zu vergeben.

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Die Sitzung wird um 11:40 Uhr für ein kurzes Telefonat des Prozessbevollmächtigten mit dem Kläger unterbrochen.

18

Nach weiterer Erörterung der Rechtslage schließen die Beteiligten auf Anregung des Gerichtes folgenden

19

VERGLEICH:

21Die Beklagte hebt - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - den Bescheid vom 24. Oktober 2023 sowie den Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2024 auf, soweit durch diese Bescheide

23die Hausarbeit des Klägers zum Thema [„ “] mit „nicht bestanden“ bewertet und

25der Verwaltungslehrgang II des Klägers für endgültig nicht bestanden erklärt worden ist.

27Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger einen weiteren Prüfungsversuch für die Hausarbeit gemäß § 6 Abs. 1 lit. b) der Prüfungsordnung einzuräumen und ihm ein neues Thema bekanntzugeben, wenn der Kläger der Geschäftsstelle der Akademie für Personalentwicklung der Beklagten - Studieninstitut P. - spätestens bis zum Ablauf des 20. September 2026 schriftlich seine Prüfungsbereitschaft anzeigt und in dieser Anzeige seine aktuelle E-Mailanschrift mitteilt, unter der ihm das Thema der Hausarbeit bekanntgegeben werden soll.

29Die Beklagte verpflichtet sich, das dem Kläger nach Ziffer 2. des Vergleiches zu benennende Thema innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang der Mitteilung des Klägers gemäß Ziffer 2. des Vergleiches bekanntzugeben.

31Die Beteiligten sind darüber einig, dass der Bewertung einer vom Kläger neu angefertigten Hausarbeit durch Erst- und Zweitkorrektur weder ein verbindlich vorgegebener Bewertungsbogen noch andere Bewertungsvorgaben zugrunde gelegt werden.

33Die Beteiligten sind darüber einig, dass der Prüfungsanspruch des Klägers nicht länger fortbesteht und seine zweite Verwaltungsprüfung endgültig nicht bestanden ist, wenn der Kläger von dem ihm in Ziffer 2. des Vergleiches eingeräumten Rechtes nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch macht.

35Die Beteiligten sind darüber einig, dass der Prüfungsausschuss im Fall der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens des Klägers in Anwendung des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 der Prüfungsordnung aus drei Mitgliedern besteht.

37Der Kläger verzichtet unwiderruflich darauf, rechtliche Einwendungen, die er gegen die Bewertung seiner unter Ziffer 1. a. des Vergleiches genannten Hausarbeit erhoben hat oder hätte erheben können, zum Gegenstand einer Schadensersatzforderung zu machen.

38Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

39

Laut diktiert und genehmigt.

40

Die Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung.

41

Für die Richtigkeit der Übertragung:

42

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle