Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen richtet sich allein nach den Bestimmungen der Hauptsache.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen richtet sich allein nach den Bestimmungen der Hauptsache. Abweichende Beschlüsse der Gemeindevertretung bleiben unberücksichtigt, solange nicht die Hauptsatzung rechtswirksam geändert worden ist.
2. Zur Frage der Bestimmbarkeit eines Heranziehungsbescheides (hier: Kanalbenutzungsgebühren).