OLG Oldenburg · Niedersachsen Beschluss

OLG Oldenburg – Ss 277/79

Strafrecht

Tenor

Nach der Rücknahme der Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. November 1978 haben zu tragen

1.die Staatskasse die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen der Angeklagten xxx und xxx.

2.Jeder der Angeklagten die Kosten seiner Revision.