LAG Hamm · Nordrhein-Westfalen Berichtigungsbeschluss

Berichtigung von Fehlbezeichnung der Partei bei Wettbewerbsinformationen KI-Titel

Berichtigung nach § 319 ZPO · Parteienfehler · Wettbewerbsrecht · Prozessrecht · offensichtliche Unrichtigkeit

Arbeitsrecht

Tenor

wird der Tatbestand des Urteils vom 26.02.2025 auf Seite 3, 2. Absatz dahingehend berichtigt, dass es anstatt:

„Im Mai 2019 erfuhr die Beklagte, dass die C GmbH offenbar passgenaue Kampfangebote unterbreiten konnte…“

richtig lautet:

„Im Mai 2019 erfuhr die Klägerin, dass die C GmbH offenbar passgenaue Kampfangebote unterbreiten konnte…“

Gründe

2

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Klägerin und nach Anhörung sowie Zustimmung der Beklagten aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO.

3

Die Berichtigung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen.

4

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

5

Hamm, 22.04.2025