VerfGH NRW Kammer Beschluss

10den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 B 393/26 …

Verfassungsrecht Anhörungsrüge zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Dabei kann offenbleiben, ob er deshalb unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer ihn mit der Formulie­rung „nötigenfalls“ unter einer Bedingung gestellt hat. Jedenfalls hat seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Beschwerde­führer zeigt keine entscheidungserhebliche Verlet­zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Be­schluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

Gründe

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VerfGH 65/26.VB-1

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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des Vorstands des Kreisverbandes Rhein-Sieg der Partei „Ab jetzt … Demokra­tie durch Volksabstimmung“, vertreten durch den Vorsitzenden, Gneisen­austraße 52c, 53721 Siegburg

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Beschwerdeführers,

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gegen

10den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 B 393/26 -

11den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 B 394/26 -

12den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 E 278/26 -

13den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 E 280/26 -

14den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. März 2026 - 4 L 607/26 -

15den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. März 2026 - 4 L 608/26 -

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hat die 1. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 15. September 2026

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durch

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die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund

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den Richter Dr. Röhl

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Dabei kann offenbleiben, ob er deshalb unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer ihn mit der Formulie­rung „nötigenfalls“ unter einer Bedingung gestellt hat. Jedenfalls hat seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Beschwerde­führer zeigt keine entscheidungserhebliche Verlet­zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Be­schluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

Prof. Dr. Dauner-LiebProf. Dr. HeuschDr. Röhl