LG Essen · Nordrhein-Westfalen XI. Kl. Strafkammer -Strafrichter- Beschluss

Mit Urteil der Kammer vom 04.10.2016, das dem Verteidiger am 08.11.2016 zugestellt wurde, wurde die Berufung …

Strafrecht Revision verworfen

Tenor

wird die Revision des Angeklagten D gegen das Urteil der Kammer vom 04.10.2016 als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

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Mit Urteil der Kammer vom 04.10.2016, das dem Verteidiger am 08.11.2016 zugestellt wurde, wurde die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 15.07.2016 als unzulässig verworfen. Gegen das Urteil hat der Angeklagte zwar am 04.10.2016 fristgerecht Revision eingelegt, diese jedoch bis zum Ablauf der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO nicht begründet. Die Revision war daher gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.