Ein kassenzahnärztlicher Prüfungsausschuß ist beteiligtenfähig, wenn gegen ihn eine Untätigkeitsklage erhoben …
Leitsatz
1. Ein kassenzahnärztlicher Prüfungsausschuß ist beteiligtenfähig, wenn gegen ihn eine Untätigkeitsklage erhoben wird.
2. Zur Frage der Beschwer der Kassenzahnärztlichen Vereinigung als Beigeladene.
3. Die Klage nach § 88 SGG ist eine Untätigkeitsklage auf Bescheidung, nicht auf Vornahme eines Verwaltungsaktes mit bestimmtem Inhalt.
4. Mangelhafte zahnprothetische Behandlung kann einen sonstigen Schaden iS von § 23 ZÄBMV zur Folge haben. Zuständig sind die kassenzahnärztlichen Prüfungsausschüsse. Dasselbe gilt für kieferorthopädische Behandlungen.
5. Die Feststellung eines sonstigen Schadens ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Krankenkasse aufgrund eines Heil- und Kostenplanes bzw eines Behandlungsplanes die Kosten übernommen bzw einen Zuschuß gewährt hat.