Ein Kassenarzt ist verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen.
Sozialrecht
Leitsatz
1. Ein Kassenarzt ist verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen.
2. Ein Anspruch, zur Vertretung im Notfalldienst herangezogen zu werden, besteht nicht.
1. Ein Kassenarzt ist verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen.
2. Ein Anspruch, zur Vertretung im Notfalldienst herangezogen zu werden, besteht nicht.