LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Ein Kassenarzt ist verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen.

Sozialrecht

Leitsatz

1. Ein Kassenarzt ist verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen.

2. Ein Anspruch, zur Vertretung im Notfalldienst herangezogen zu werden, besteht nicht.