LG Bochum – I - 12 O 255/09
Tenor
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen
1.
über Grillgeräte und Grillzubehör mit privaten Endverbrauchern in den Widerrufsfolgen die nachfolgenden Angaben zu machen:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.,
sofern nicht eine vertragliche Regelung hierzu bereitgehalten wird, wie am 20.11.2009 unter der Internetadresse # geschehen;
2.
Grillgewürze und Holzspäne zum Räuchern von Fleisch privaten Endverbrauchern in Fertigpackungen anzubieten, ohne einen Grundpreis anzugeben, wie am 20.11.2009 unter der Internetadresse # geschehen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt.