AG Bonn · Nordrhein-Westfalen Abt. 704 Beschluss

Gebühr für Verteidiger bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung KI-Titel

§ 460 StPO · VV RVG · Gebührenordnung · Strafverfahren · Verteidigergebühr

Strafrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

In der Strafsache

pp

Der Kostenfestsetzungsantrag vom 27.10.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Im Verfahren zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO entsteht für den Verteidiger, der den Angeklagten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat, keine gesonderte Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG. Das gleiche gilt für ein insoweit betriebenes Beschwerdeverfahren.