Die Gestattung der Teilnahme an einer familiengerichtlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung nach § …
Leitsatz
1. Die Gestattung der Teilnahme an einer familiengerichtlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung nach § 32 Abs. 3 Satz 1 FamFG ist auf Beteiligte beschränkt, die sich im Inland oder der Europäischen Union aufhalten; eine hoheitliche Tätigkeit auf ausländischem Staatsgebiet kann der Zustimmung des Aufenthaltsstaates bedürfen und scheitert bei Drittstaaten (hier: Türkei) an der fehlenden Anwendbarkeit von Art. 5 VO (EU) 2023/2844.
2. Im Verhältnis zur Türkei verbietet der Länderteil zum Haager Beweisaufnahmeübereinkommen (HBÜ, Ziff. II.a) ausländischen Gerichten die direkte Beweisaufnahme per Video-Link; eine Anhörung über ein türkisches Rechtshilfegericht ist bei einer Bearbeitungsdauer von ca. vier Monaten (Ziff. III.a) für kurzfristige Termine unzumutbar.
3. Die teilweise vertretene Ansicht, eine formlose Parteianhörung sei keine hoheitliche Tätigkeit, greift im Sorgerechtsverfahren nicht durch, weil die persönliche Anhörung der Eltern nach §§ 160 Abs. 1, 26 FamFG. Kern der amtswegigen Sachverhaltsfeststellung ist und als hoheitlicher Akt auf fremdem Staatsgebiet nicht vorgenommen werden darf.
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gestattung der Teilnahme an der mündlichen Anhörung vom 22. Juni 2026 per Bild- und Tonübertragung von der Türkei aus wird zurückgewiesen.
Gründe
Eine grenzüberschreitende Teilnahme des sich in der Türkei aufhaltenden Antragsgegners am Termin vom 22. Juni 2026 im Wege der Videotechnik kann nicht gestattet werden.
Zwar soll nach § 32 Abs. 3 S. 1 FamFG das Gericht in geeigneten Fällen die Teilnahme am Termin per Bild- und Tonübertragung gestatten. Diese Norm ist aber grundsätzlich nur anwendbar, wenn sich die betreffenden Beteiligten im Inland aufhalten, da eine Ausübung hoheitlicher Tätigkeit im Ausland einer Zustimmung des betreffenden Staates bedarf, soweit – wie hier aufgrund des Aufenthalts des Antragsgegners in der Türkei - nicht Art. 5 VO (EU) 2023/2844 anwendbar ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Auflage 2025, § 128a Rn. 15 m.w.N.; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 22. Auflage 2025, Rn. 14). Diese ist im Wege der Rechtshilfe einzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021, I ZR 180/20, Rn. 23, juris).
Im Verhältnis zur Türkei gilt das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen (HBÜ). Kapitel II regelt dabei die Beweisaufnahme ohne Einschaltung eines Rechtshilfegerichts im Ausland. Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte – mithin hier den Senat - nach Art. 17 HBÜ ist im Verhältnis zur Türkei grundsätzlich möglich, da die Türkei Artikel 17 HBÜ nicht ausgeschlossen hat. Dies bedeutet, dass ein Mitglied des Senats mit Genehmigung der Zentralen Behörde in die Türkei reisen kann, um den Kindesvater dort anzuhören; eine Anhörung per Videokonferenz ist dagegen in der Türkei nicht möglich, wie sich aus Ziff. II.a) des Länderteils zum Haager Beweisaufnahmeübereinkommen ergibt. Dort heißt es: „Turkey does not allow foreign courts to directly take evidence in Turkey, even by video-link“ (https://assets.hcch.net/docs/eafd3a7a-f239-46f6-85a9-1d03fa6a7c34.pdf).
Darüber hinaus kann auch eine Anhörung über ein türkisches Gericht nicht so kurzfristig bis zum Anhörungstermin organisiert werden, weil, wie sich aus Ziff. III a) des Länderteils ergibt, die Bearbeitungszeit in der Türkei für eine solche Anfrage eine Bearbeitungsdauer von ca. 4 Monaten in Anspruch nimmt.
Soweit teilweise die Ansicht vertreten wird, eine formlose Parteianhörung in einem Erörterungstermin sei auch für eine im Ausland befindliche Partei zulässig, weil dies keine hoheitliche Tätigkeit darstelle (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 11. März 2022 – 10 K 4411/19, Rn. 2; Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 14. Juni 2023 – 7 TaBV 1/23 –, Rn. 67, juris; Heck ZIP 2022, 1529, 1530; Windau jM 2021, 178, 180), erscheint fraglich, wie diese Abgrenzung zwischen hoheitlicher Tatsachenermittlung und nichthoheitlicher Meinungsäußerung in der Praxis vorzunehmen wäre (ebenso BeckOK/von Selle, ZPO, 58. Auflage, Stand: 01.09.2025, § 128a ZPO Rn. 30; Musielak/Voit/Stadler, a.a.O.). Diese Erwägung ist aber jedenfalls nicht auf das Sorgerechtsverfahren übertragbar, in dem die beteiligten Eltern im Rahmen der Amtsermittlung gem. §§ 160 Abs. 1, 26 FamFG persönlich anzuhören sind, was unmittelbar in die Entscheidungsfindung einfließen kann. Diese amtswegige Sachverhaltsfeststellung ist nicht (teilweise) auf fremdem Staatsgebiet zulässig (ebenso: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Dezember 2025 – 18 UF 68/25 –, Rn. 1 - 4, juris).
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 32 Abs. 3 Satz 4 FamFG.