Zwischenverfügung zur Löschung des Nacherbenvermerks KI-Titel
Nacherbenvermerk · GBO § 18 · Pflegerbestellung · Ersatznacherben · Eintragungshindernis
Tenor
Es ergeht eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO.
| Geschäfts-Nr.: WEEZ-4406 Bitte bei allen Schreiben angeben! | Übergabe an die Geschäftsstelle am 11.07.2019 __________________ (Unterschrift, Dienstbezeichnung) als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
Gründe
Amtsgericht Geldern
Beschluss
In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch Weeze Blatt 4406 eingetragenen Grundbesitz
Beteiligte:
1. …………………..
2. …………………..
3. …………………..
Verfahrensbevollmächtigter:
………………………
wird beschlossen:
Es ergeht eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO.
Der Erledigung des Antrags vom 26.06.2019 stehen folgende Hindernisse entgegen:
Bitte reichen Sie zu der beantragten Löschung des Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalles noch die Bewilligung der durch letztwillige Verfügung des Erblassers ………………….. in Ihrer notariellen Urkunde Nr. 142/2012 vom 25.01.2012 hilfsweise berufenen Ersatznacherben ein. Die Erklärung bedarf der Form des § 29 GBO.
Auf die Ausführungen in Randnummer 3513 im Handbuch der Rechtspraxis Schöner/ Stöber 15. Auflage wird verwiesen.Im vorliegenden Fall ist die Bewilligung durch einen noch vom zuständigen Gericht gem. § 1913 BGB zu bestellenden Pfleger für die unbekannten/ unbestimmten Ersatznacherben abzugeben und vom Gericht zu genehmigen.
Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 16.08.2019 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. Teil I Ausgabe: 2017, Nr. 75, S. 3803-3805) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Geldern, 10.07.2019
Amtsgericht
Rechtspflegerin