VerfGH Berlin: Nicht den Begründungsanforderungen genügende Verfassungsbeschwerde
Orientierungssatz
Gem § 49 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer die Verletzung eines (auch) zu seinen Gunsten von der Verfassung von Berlin begründeten Rechts geltend macht - vorliegend verneint. (Rn.2)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 4. August 1992 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Abschluß eines Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens durch die Senatsverwaltung für Justiz. Diesem Verfahren liegen Vorgänge zugrunde, in deren Zusammenhang der Beschwerdeführer Frau A.P. vertreten hat und die zu einem später eingestellten Ermittlungsverfahren gegen Bedienstete der Berliner Justiz wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt, Rechtsbeugung u.a. geführt haben.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Damit setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, daß der Beschwerdeführer die Verletzung eines (auch) zu seinen Gunsten von der Verfassung von Berlin begründeten Rechts geltend macht. Daran fehlt es hier. Aus dem Beschwerdevorbringen und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht ersichtlich, daß und ggf. welches in der Verfassung von Berlin enthaltene (subjektive) Recht des Beschwerdeführers durch die von ihm beanstandeten Maßnahmen verletzt sein könnte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 f. VerfGHG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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