LG Bonn · Nordrhein-Westfalen 8. Zivilkammer des Landgerichts Beschluss

Rücknahme der Berufung und Kostenfestsetzung KI-Titel

Berufungsrücknahme · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung

Zivilrecht

Tenor

Die Berufungsrücknahme der Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.843,92 EUR festgesetzt.

Gründe

1

(ohne Gründe)