Zur Gleichwertigkeit der Landabfindung.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Zur Gleichwertigkeit der Landabfindung.
2. Zum Ausgleich vorübergehender Nachteile.
3. Zur Haftung eines Teilnehmers für die Verschlechterung eines Grundstücks im Falle der nachträglichen Planänderung.
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