Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1, verzichtet
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1, verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren Abschleppkosten in Höhe von 77,05 € gem. §§ 7, 17 StVG i. V. m. § 115 VVG.
Die vollumfängliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die unfallursächlichen Schänden ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Höhe nach steht der Klägerin aus abgetretenem Recht über den gezahlten Betrag von 239,49 € kein weiterer Anspruch zu.
Der Umfang des zu ersetzenden Schadens aus einem Verkehrsunfall beschränkt sich gem. § 249 Abs. 2 BGB auf den erforderlichen Geldbetrag. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH in NJW 1985, 794). Im Rahmen der erforderlichen Aufwendungen schätzt das Gericht die erstattungsfähigen Kosten gem. § 287 ZPO unter Zuhilfenahme der Preis- und Strukturumfrage des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen e. V. (VBA) für das Jahr 2014.
Es war danach in dem konkreten Fall lediglich das Abschleppen mit einem LKW für 7,49 Tonnen und ein Zeitaufwand von 1,25 Stunden erforderlich. Dies entspricht nach der Schätzung des Gerichts Abschleppkosten in Höhe von 168,75 € netto.
Die von der Klägerin geltend gemachten Mehrkosten beruhen vorliegend zunächst darauf, dass das Abschleppunternehmen für die Bergung einen LKW für die Fahrzeugbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 11,99 Tonnen eingesetzt hat. Unstreitig war der Einsatz dieses LKWs für das Abschleppen des konkreten Fahrzeugs – einem Kleinwagen Typ Ford Fiesta – nicht erforderlich. Es wäre ausreichend gewesen, einen Lkw mit 7,49 Tonnen einzusetzen.
Weiterhin war unstreitig auch nur ein Zeitaufwand von 1,25 Stunden erforderlich. Nur für diesen Zeitaufwand kann die übliche Vergütung verlangt werden. Das Gericht folgt hier bei seiner Schätzung der üblichen Vergütung nicht der Empfehlung der VBA 2014, wonach auf eine halbe Stunde aufzurunden sei. Dies würde zu unangemessenen und außer Verhältnis zu dem tatsächlich erforderlichen und erbrachten Aufwand stehenden Ergebnissen führen und ist mit der gesetzlichen Wertung des § 249 Abs. 2 BGB nicht vereinbar (AG Neuss v. 22.05.2014, Az.: 75 C 1067/14). Dies ergibt einen berechtigten Betrag in Höhe von 168,75 €.
Hinzu kommt der berechtigte Überstundenzuschlag in Höhe von 18,75 € netto (25 % von 60 €/pro Stunde), dies ergibt einen berechtigten Betrag in Höhe von 187,50 € netto bzw. 223,13 € brutto.
Der von der Klägerin pauschal angesetzte Aufschlag für einen außerordentlichen Büroaufwand kann das Gericht lediglich bei Vorhaltung telefonischer Erreichbarkeit nicht erkennen. Eine telefonische Erreichbarkeit stellt das Mindesterfordernis dar, um überhaupt das Abschleppen veranlassen zu können. Die Erforderlichkeit eines darüber hinausgehenden außerordentlichen Büroaufwandes hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.
Da die Beklagte an die Klägerin bereits 239,49 € zahlte, kann die Klägerin keinen weiteren Betrag geltend machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 77,95 € festgesetzt.