Art. 68 Abs. 7 der EU-Verordnung 2024/1348 (sog. Asylverfahrens-Verordnung), wonach der Antragsteller beim …
Leitsatz
1. Art. 68 Abs. 7 der EU-Verordnung 2024/1348 (sog. Asylverfahrens-Verordnung), wonach der Antragsteller beim Rechtsmittelgericht einen Antrag auf (vorläufigen) Verbleib stellen kann, gilt ebenso wie der weitere Inhalt dieser Verordnung gemäß Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVf-VO nur in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden.
2. Für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge sehen weder die Asylverfahrens-Richtlinie noch das gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG anzuwendende Asylgesetz in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung die Möglichkeit vor, dass der Asylkläger beim Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Verbleib stellen kann.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der von der Antragstellerin gestellte Antrag, ihr "gemäß § 78 Abs. 9 AsylG i.V.m. Art. 68 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 das Recht auf Verbleib im Bundesgebiet bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung und, im Falle der Zulassung der Berufung, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens" zu gestatten und ihre im Zusammenhang damit vorsorglich gestellten weiteren Anträge sind zu verwerfen, weil sie unzulässig sind.
Art. 68 Abs. 7 der EU-Verordnung 2024/1348 (sog. Asylverfahrens-Verordnung), wonach der Antragsteller beim Rechtsmittelgericht einen Antrag auf (vorläufigen) Verbleib stellen kann, gilt - ebenso wie der weitere Inhalt dieser Verordnung - gemäß Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVf-VO nur in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 6.8.2026 - 12 B 2062/26.A -, juris Rn. 9 ff.). Vor diesem Tag eingereichte Anträge unterliegen nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVf-VO der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Asylverfahrens-Richtlinie). Und auch die vom deutschen Gesetzgeber mit dem GEAS-Anpassungsgesetz in § 78 Abs. 9 AsylG geschaffene ergänzende Regelung zu Art. 68 Abs. 7 AsylVf-VO gilt gemäß der Übergangsvorschrift in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG nur für Asylanträge, die ab dem 12. Juni 2026 beim Bundesamt eingereicht werden. Für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge sehen weder die Asylverfahrens-Richtlinie noch das gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG anzuwendende Asylgesetz in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung die Möglichkeit vor, dass der Asylkläger beim Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Verbleib stellen kann (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 6.8.2026 - 12 B 2062/26.A -, juris Rn. 12). Entsprechend sind die hierauf gerichteten Anträge der Antragstellerin, die ihren Asylantrag bereits im Herbst 2023 im Sinne von Art. 28 AsylVf-VO beim Bundesamt eingereicht hat, als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).