LG Duisburg · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Unzulässigkeit der Berufung gegen Urteil über geringen Streitwert KI-Titel

Berufungsunzulässigkeit · ZPO § 522 Abs. 1 · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung

Zivilrecht

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird die Berufung des Beklagten gegen das am 26.05.2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg (504 C 3037/24)

als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 102,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 28.05.2025 Bezug genommen.

4

Eine Stellungnahme des Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.