Unzulässigkeit der Berufung gegen Urteil über geringen Streitwert KI-Titel
Berufungsunzulässigkeit · ZPO § 522 Abs. 1 · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung
Zivilrecht
Tenor
In dem Rechtsstreit
wird die Berufung des Beklagten gegen das am 26.05.2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg (504 C 3037/24)
als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 102,00 EUR festgesetzt.
Gründe
2
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.
3
Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 28.05.2025 Bezug genommen.
4
Eine Stellungnahme des Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.