LG Bonn – 11 O 35/11
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von jeweils 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft von 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen , im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, in Zeitungsanzeigen Smartphone-Geräte unter Angabe eines Preises zu bewerben, ohne die Kosten des bei Erwerb des Gerätes gleichzeitig abzuschließenden Netzkarten-Vertrages deutlich lesbar und dem blickfangmäßig herausgestellten Preis des Smartphones räumlich eindeutig zugeordnet anzugeben, wie aus der Anlage K 2 ersichtlich geschehen.
2.
an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.