Zeiten eines Erziehungsurlaubs, die in den in § 107 S 1 Nr 3 AFG genannten Gebieten zurückgelegt worden sind …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Zeiten eines Erziehungsurlaubs, die in den in § 107 S 1 Nr 3 AFG genannten Gebieten zurückgelegt worden sind, hätten auch dann im Geltungsbereich des AFG keine Beitragspflicht iS des § 107 S 2 AFG begründet, wenn für sie nach der rechtlichen Gestaltung im auswärtigen Gebiet Arbeitsentgelt ganz oder teilweise fortgezahlt worden ist.
2. Solche Zeiten erfüllen auch nicht die Tatbestände nach § 107 S 1 Nr 5 Buchst b und c AFG.
Eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelung kann nur insoweit angenommen werden, wie nach den Rechtsvorschriften im Geltungsbereich des AFG Leistungen der in § 107 S 1 Nr 5 Buchst b und c AFG genannten Art zu erbringen gewesen wären, wenn diese Zeiten im Geltungsbereich des AFG zurückgelegt worden wären.