LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Gegen eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts ist die Beschwerde nach § 172 SGG gegeben, nicht jedoch …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Gegen eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts ist die Beschwerde nach § 172 SGG gegeben, nicht jedoch der Antrag auf mündliche Verhandlung, wie ihn § 123 Abs 4 Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht.

2. Zur Bedeutung der Erfolgsaussicht der im Hauptsacheverfahren erhobenen Klage für den Anspruch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der (vorläufig) derselbe Anspruch verfolgt oder (und) dieselbe Leistung begehrt wird wie mit der Klage im Hauptsacheverfahren.

3. Erforderliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung iS von § 56 Abs 3 Nr 3a AFG sind nur die Mehrkosten, die durch eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts entstehen.