Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, bei drohender Zahlungsunfähigkeit Rücklagen für künftig fällig …
Zivilrecht
Leitsatz
1. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, bei drohender Zahlungsunfähigkeit Rücklagen für künftig fällig werdende Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu bilden.
2. Das Tatbestandsmerkmal des "Vorenthaltens" in § 266a StGB erfordert, daß der Arbeitgeber die Beiträge trotz Zahlungsfähigkeit nicht gezahlt hat.