LG Wiesbaden · Hessen 8. Zivilkammer Urteil LS

Zu der Voraussetzungen der Mithaftung eines Vorfahrtsberechtigten im Rahmen des § 17 Abs.2 StVG

Zivilrecht

Leitsatz

Der Vorfahrtsberechtigte kann bei Setzten des falschen Fahrtrichtungsanzeigers über die einfache Betriebsgefahr hinaus haften

Orientierungssatz

Allerdings haftet der Kläger ebenfalls mit einem Haftungsanteil von 25 %, weil es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erwiesen ist, dass der Fahrtrichtungsanzeiger am Motorrad nach rechts eingeschaltet war und für die Beklagte zu 1) deshalb der Eindruck entstanden ist, dass der Kläger in die B 275 nach rechts abbiegen werde und deshalb der Linksabbiegevorgang möglich ist.

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Teil-Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.02.2022 und 3.030,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.02.2022 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden mit einer Haftungsquote von 75 % zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 22.10.2018 in Waldems-Esch resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei ... wegen außergerichtlicher Geltendmachung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung gegenüber dem Beklagten in Höhe von 729,23 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 39 % und die Beklagten zu 61 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche und ein Teil-Schmerzensgeld aus Anlass eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger befuhr am 22.10.2018 mit seinem Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen WW-X 53 (03-11) die Bundesstraße 8 bei Waldems-Esch in Richtung Bad Camberg. Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen RÜD-BK 128, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, die Bundesstraße 275. An der Einmündungsstelle der B275 in die B8 wollte die Beklagte zu 1) nach links auf die B8 in Fahrtrichtung Esch abbiegen. Die Einmündungsstelle der B275 ist an dieser Stelle mit dem Verkehrszeichen 206 („STOP“) beschildert. Die B8 verläuft in diesem Abschnitt zweispurig, wobei jeder Fahrtrichtung ein Fahrstreifen zugeordnet ist. Die Beklagte zu 1) blieb an der Haltelinie zur B8 stehen. Dort wartete sie auf die Möglichkeit, einen Linksabbiegevorgang zu beginnen. Sie beobachtete den bevorrechtigten Verkehr und nahm den Kläger mit seinem Motorrad von links kommend wahr. Die Beklagte startete ihren Linksabbiegevorgang in dem Moment, als auf der B8 von rechts in Fahrtrichtung Esch kein weiteres Fahrzeug kam und sich von links der Kläger mit seinem Motorrad näherte. Der Kläger setzte seine Fahrt auf der B8 in Höhe der Einmündung zur B275 fort. Im Einmündungsbereich kam es zu einer Kollision zwischen dem Motorrad des Klägers und dem Pkw der Beklagten zu 1), deren Einzelheiten zwischen den Parteien umstritten sind. Das Motorrad des Klägers wurde bei dem Zusammenstoß beschädigt.

Der Kläger wurde durch den Unfall verletzt. Er erlitt ausgedehnte Weichteilhämatome an beiden Oberschenkeln, ein ausgeprägtes Hämatom mit Einblutung an der Leiste links, eine Hautnekrose am Unterschenkel, ausgeprägte Einblutungen und Schwellungen am rechten Fuß und eine Handgelenksdistorsion rechts (vgl. Bericht des St. Vincenz-Krankenhauses Limburg vom 29.03.2019). Er wurde vom 22.10.2018 bis zum 01.11.2018 und danach erneut vom 07.11.2018 bis zum 22.11.2018 stationär behandelt.

Bezüglich des Schadens am Motorrad holte der Kläger einen Kostenvoranschlag der Firma ... in Egelsbach vom 14.11.2018 ein. Die Reparaturkosten wurden mit 6.401,22 € netto und der Restwert mit 150,00 € beziffert (vgl. Anlage K 1).

Das Hessische Polizeipräsidium für Technik stellte dem Kläger wegen einer polizeilich veranlassten Abschleppmaßnahme am 29.01.2019 Abschleppkosten in Höhe von 562,11 € in Rechnung (Anlage K 2). Für die Überführung des Motorrads in eine Fachwerkstatt stellte die Firma ... dem Kläger Kosten in Höhe von 148,75 € brutto in Rechnung.

Am rechten Kniegelenk wurden bei dem Kläger im Februar 2019 eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes mit Kontosion des vorderen Kreuzbandes und ein sogenanntes bone bruise diagnostiziert.

Mit E-Mail vom 18.04.2019 machten die Prozessbevollmächtigten des Klägers Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) geltend und bezifferten den Sachschaden mit 4.778,31 €, ein vorläufiges Schmerzensgeld mit 5.000,00 € sowie einen vorläufigen Haushaltsführungsschaden mit 1.000,00 € und die Kosten für den Rettungswageneinsatz mit 680,00 €.

Die Beklagte zu 2) leistete auf das Schmerzensgeld vorgerichtlich eine Zahlung von 5.000,00 €.

Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 4.993,51 € geltend, der sich aus 349,40 € für einen Tankrucksack und ein Kofferset, 303,25 € für den Bekleidungsschaden, Abschleppkosten von 562,11 €, pauschalen An- und Abmeldekosten von 75,00 €, Überführungskosten von 148,75 €, einer Auslagenpauschale von 25,00 €, Kosten für den Rettungsdienst von 680,00 € und dem Wiederbeschaffungsaufwand von 2.850,00 € für das Motorrad zusammensetzt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagten allein für die Folgen des Unfallereignisses vom 22.10.2018 haften. Für ein Verschulden der Beklagten zu 1) spreche wegen der Vorfahrtsverletzung der Anscheinsbeweis.

Der Kläger behauptet, dass er durch den Unfall vom 22.10.2018 neben weiteren – unstreitigen – Verletzungen eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes mit Kontusion des vorderen Kreuzbandes und ein sogenanntes Bone Bruise erlitten habe und dass dies zu einer Instabilität des Kniegelenks verbunden mit einer verminderten Belastbarkeit beim Gehen sowie Unsicherheiten beim Treppensteigen und Schmerzen beim Abfangen bei Sturzgefahr geführt habe.

Die beiden stationären Behandlungen im Jahr 2018 seien ebenfalls durch den Unfall verursacht worden. Wegen der unfallbedingt erlittenen Verletzungen könne er auch nicht mehr Motorradfahren. Er behauptet weiter, dass seine Erwerbsfähigkeit durch den Unfall in Höhe von 20% gemindert sei. Der Kläger sei vor dem Unfall in Vollzeit mit einem Einsatzort in Frankfurt tätig gewesen. Durch den Unfall sei er bei seiner Arbeit nicht länger leistungsfähig gewesen, aufgrund dessen habe er sich auch bereits früher verrenten lassen müssen. Auch bis heute sei er aufgrund des Unfalls nur vermindert belastbar, was sich insbesondere daran zeige, dass er sich bereits nach kurzen Spaziergängen ausruhen müsse. Folglich könne er im Haushalt auch nur wenige kurzzeitige Tätigkeiten verrichten. Es sei beabsichtigt gewesen, dass der Kläger seiner Ehefrau nach einer Pensionierung im Haushalt helfe, was durch die Folgen des Unfalls nun nicht mehr möglich sei. Der Haushalt bestehe aus dem Kläger, seiner Ehefrau und dessen Sohn und die Wohnung habe eine Größe von 112 m². Der Kläger behauptet, ohne den Unfall hätte er die Hälfte der Haushaltsarbeit, die wöchentlich 40 Stunden betrage, übernehmen können. Durch den Unfall könne er dies allerdings nur noch im Umfang von 5 Stunden wahrnehmen, sodass ihm die Haushaltsführung mit 15 Stunden pro Woche unfallbedingt nicht möglich sei. Der Kläger macht einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.200,00 € für das Jahr 2018 geltend (vgl. dazu Seite 7 f. der Klageschrift).

Der Kläger behauptet zudem, dass das Motorrad zum Zeitpunkt des Unfalls eine Laufleistung von ungefähr 30.000 Kilometern und einen Wert von 3.000,00 € gehabt habe und dass der Wiederbeschaffungsaufwand 2.850,00 € betrage.

Der Kläger behauptet, dass sein Tankrucksack (49,90 € netto), sein Kofferset für das Krad (299,50 €), seine Handschuhe (44,90 €), seine Jacke, Hose und ein Protektor (insgesamt 250,79 € brutto) sowie seine Schuhe (163,78 €) durch den Unfall vom 22.10.2018 beschädigt worden und nicht mehr funktionstüchtig seien. Bezüglich der Bekleidung lässt sich der Kläger einen Abzug Neu für alt von 1/3 anrechnen und beansprucht 303,25 € (siehe im Einzelnen Seite 3 ff. der Klageschrift, Bl. 3 ff. der Papierakte).

Der Kläger ist der Meinung, dass die Überführungskosten in Höhe von 148,75 € für die Überführung in die Fachwerkstatt erstattungsfähig seien, weil ihm kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen sei. Dies begründet der Kläger damit, dass er sich wegen seiner stationären Aufenthalte nach dem Unfall nicht um das Motorrad kümmern konnte und der Transport in die Fachwerkstatt anstelle der Zahlung von Standgeld sinnvoll gewesen sei.

Der Kläger behauptet, dass ihm ein weiteres Teil-Schmerzensgeld über die bereits gezahlten 5.000,00 € hinaus in Höhe von weiteren 5.000,00 € zustehe. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Geltendmachung eines Teil-Schmerzensgeldes zulässig sei und begründet dies damit, dass die Gefahr weiterer gesundheitlicher Komplikationen im Heilbehandlungsverlauf bestehe, da eine dauerhafte Versteifung des Kniegelenks befürchtet werde. Es sei eine weitere Operation des Kreuzbandes ärztlich empfohlen worden, deren Ausgang ungewiss sei. Das mit der Klage geltend gemachte Schmerzensgeld solle nur für die bislang erlittenen Verletzungen gezahlt sein und zwar für die Schmerzen an der Hand, den Schock, die Schmerzen an den Beinen, die Behinderung des Verbandes an der Hand und den Beinen.

In der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2024 erklärte der Kläger, dass die zunächst zusätzlich beanspruchten Kosten für den Einsatz des Rettungswagens in Höhe von 680,00 € nicht mehr geltend gemacht werden, weil das Bundeseisenbahnvermögen diese Kosten übernommen habe (Bl. 177).

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Teil-Schmerzensgeld, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichtes gestellt wird nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit Klagezustellung sowie 4.993,51 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit 26.04.2019 und weiterer 1.200,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit Klagezustellung abzüglich gezahlter 5.000,00 € zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 22.10.2018 in Waldems-Esch resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,

3. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei Balmert und Wolff in Limburg wegen außergerichtlicher Geltendmachung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung gegenüber dem Beklagten in Höhe von 1.214,99 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass am Motorrad des Klägers bei der Fahrt auf der B8 in Annäherung an die Einmündung zur B275 durchgehend der Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts eingeschaltet gewesen sei und dass sich der Kläger zudem mit einer relativ langsamen Geschwindigkeit genähert habe, sodass die Beklagte zu 1) davon ausgehen durfte, dass der Kläger tatsächlich abbiegen werde.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass der Kläger deshalb mit einer Haftungsquote von mindestens 50 % für die Folgen des Unfalls hafte.

Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Überführungskosten sind die Beklagten der Ansicht, dass diese nicht erforderlich gewesen seien, da am Motorrad ein Totalschaden eingetreten sei und dieses vom ursprünglichen Belegenheitsort aus hätte verkauft werden können und müssen. Zudem sind sie der Ansicht, dass hinsichtlich der beschädigten Gegenstände mangels Ersatzbeschaffung keine Mehrwertsteuer geschuldet sei. Die vom Kläger geltend gemachte Pauschale für die An- und Abmeldekosten sei ebenfalls nicht zu ersetzen, da entsprechende Kosten nicht fiktiv erstattungsfähig seien.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Ausführungen des Klägers zum Haushaltsschaden unschlüssig seien.

Das Gericht hat auf der Grundlage des Beschlusses vom 23.03.2022 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... (Bl. 42 der Papierakte). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.04.2022 Bezug genommen (Bl. 61 ff. der Papierakte). Auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 18.05.2022 wurde ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt (Bl. 84 ff. der Papierakte). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 31.05.2023 Bezug genommen (Bl. 1 ff.). Auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 05.10.2023 wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (Bl. 64 ff.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.03.2024 (Bl. 176 ff.) und das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. ... vom 07.08.2024 (Bl. 214 ff.) Bezug genommen. Auf der Grundlage des Beschlusses vom 29.11.2024 (Bl. 326) erstattete der Sachverständige ... am 06.04.2025 ein Ergänzungsgutachten (Bl. 359 ff.).

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Rechtsverhältnis zwischen den Parteien liegt ebenso vor wie das Feststellungsinteresse. Unter "Rechtsverhältnis" versteht § 256 ZPO die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu Sachen. Darunter fallen auch einzelne Folgen solcher Rechtsbeziehungen, z.B. einzelne Ansprüche. Die von dem Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche fallen hierunter. Für das Feststellungsinteresse im Zusammenhang mit der Pflicht zum Ersatz künftiger Schäden aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung reicht die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001, Az.: VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431). Da die Schadensentwicklung nach dem nachvollziehbaren Vorbringen des Klägers noch nicht abgeschlossen ist, liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor. Auch mit Rücksicht auf eine drohende Verjährung kann der Feststellungsklage das Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2010, Az.: VII ZR 187/08, NJW-RR 2010, 750).

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.030,96 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 22.10.2018.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 1) als Fahrerin und der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Die Schäden an dem Motorrad des Klägers sind bei dem Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) entstanden. Auch der Kläger haftet jedoch als Halter des weiteren unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Steht danach die grundsätzliche Haftung beider Parteien fest, so hängen in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umständen des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadenentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az: VI ZR 66/16, r + s 2017, 93 mwN).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Haftungsquote von 25 % zu Lasten des Klägers und zu 75 % zu Lasten der Beklagten angemessen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1) die Vorfahrt des Klägers missachtet und gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO verstoßen hat. An der Einmündung der B275 zur Bundesstraße 8 befindet sich das Verkehrsschild 206, das STOP-Zeichen. Das Zeichen 206 enthält das Gebot, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, anhalten und Vorfahrt gewähren muss.

Die Beklagte zu 1) hat die Vorfahrt des Klägers, der sich auf der Bundesstraße 8 der Einmündung zur B 275 näherte, missachtet, weil sie auf die B 8 aufgefahren ist, obwohl der Kläger mit dem Motorrad die vorfahrtsberechtigte Straße befuhr und dies für die Beklagte zu 1) auch erkennbar war. Der Sachverständige Dipl.-Ing. ... stellte in seinem Gutachten vom 31.05.2023 fest, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrads zwischen 48 km/h und 60 km/h lag. Das Motorrad war nach den Feststellungen des Sachverständigen beim Anfahren der Beklagten zu 1) zwischen 20 m und 41 m entfernt. Der Sachverständige führte weiter aus, dass das Motorrad zum Abbiegen auf ca. 20 bis 28 km/h abgebremst werden müsse und dass sich wegen der höheren Geschwindigkeit des Motorrads und der Entfernung beim Losfahren keine Hinweise auf einen bevorstehenden Abbiegevorgang ergeben haben. Das Gutachten des Sachverständigen ... ist überzeugend und widerspruchsfrei und das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen. Auf der Grundlage dieses Gutachtens steht demnach zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich für die Beklagte zu 1) aus der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrads keine Hinweise auf einen bevorstehenden Abbiegevorgang ergeben konnten. Das Motorrad fuhr mit mindestens 48 km/h und war zwischen 20 m und 41 m entfernt. Mit 48 km/h legt das Motorrad eine Strecke von 13,3 Metern pro Sekunde zurück. Wenn es schneller als 48 km/h war, wäre die zurückgelegte Strecke pro Sekunde noch größer. Angesichts der geringen Entfernung von 20 m bis maximal 41 m war ein Abbiegen für die Beklagte zu 1) ohne Gefährdung des Klägers nicht möglich.

Allerdings haftet der Kläger ebenfalls mit einem Haftungsanteil von 25 %, weil es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erwiesen ist, dass der Fahrtrichtungsanzeiger am Motorrad nach rechts eingeschaltet war und für die Beklagte zu 1) deshalb der Eindruck entstanden ist, dass der Kläger in die B 275 nach rechts abbiegen werde und deshalb der Linksabbiegevorgang möglich ist.

Der Zeuge ... hat das Unfallgeschehen detailliert und glaubhaft geschildert. Er war Beifahrer in dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) und bestätigte die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt. Seine Aussage war widerspruchsfrei und überzeugend. Auch an der Glaubwürdigkeit des Zeugen selbst bestehen keine Zweifel. Die Aussage des Zeugen ... stimmt mit den Angaben der Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung über den Unfallhergang und das Verhalten des Klägers überein. Auch die Aussage der Beklagten zu 1) war bezüglich des eingeschalteten Blinkers glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung mitteilte, dass sich der Blinker an seinem Motorrad nicht automatisch ausstelle, sondern dass man ihn bewusst ausstellen müsse und dass er sich nicht bewusst daran erinnern könne, dass er den Blinker, den er zuvor an der abknickenden Vorfahrt in Waldems-Esch nach rechts eingestellt hatte, wieder zurückgestellt hat.

Auf Grundlage des zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Sachverhalts trifft die Beklagte zu 1) das überwiegende Verschulden am Unfallereignis. Es hätte der erforderlichen Vorsicht und Rücksichtnahme entsprochen, den vorfahrtsberechtigten Kläger passieren zu lassen und erst im Anschluss ihren Linksabbiegevorgang zu starten. Wegen der irreführenden Verwendung des nach rechts eingeschalteten Fahrtrichtungsanzeigers ist im Ergebnis eine Haftungsquote von 25% zu Lasten des Klägers und von 75% zu Lasten der Beklagten angemessen.

Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 75 % hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von 3.030,96 €, weil sich der Gesamtschaden auf 4.041,28 € beläuft.

Dieser Gesamtschaden setzt sich wie folgt zusammen:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands von 2.850,00 € für sein beschädigtes Motorrad. Der Sachverständige Dipl.-Ing. ... ist in seinem Gutachten vom 31.05.2023 zu dem Ergebnis gelangt, dass in einem einwandfreien und guten technischen Pflege- und Erhaltungszustand und mit einer Betriebsleistung von ca. 30.000 km die Annahme eines Wiederbeschaffungswertes für das Motorrad im Oktober 2018 in Höhe von 3.000,00 € als Obergrenze vertretbar sei. Die Betriebsleistung von ca. 30.000 km hielt der Sachverständige im Hinblick auf das Saisonkennzeichen für nachvollziehbar. Das Gericht hat keine Zweifel an diesen Feststellungen des Sachverständigen, die zwar mit gewissen Unsicherheiten in Bezug auf den Zustand des Motorrads vor dem Unfall und die Betriebsleistung verbunden sind, sich jedoch im Rahmen einer vertretbaren Schätzung bewegen. Der Restwert des Motorrads von 150,00 € ist unstreitig.

Es besteht ein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten von 562,11 € und der Überführungskosten von 148,75 €. Die Ansicht der Beklagten, dass die Überführungskosten wegen des Totalschadens nicht erforderlich waren, wird nicht geteilt. Ausweislich der Rechnung des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik vom 29.01.2019 in Höhe von 562,11 € wurde das Motorrad von der Unfallstelle abgeschleppt. Es wurden in der Rechnung neben den Abschleppkosten Unterstellkosten von 314,16 € für die Zeit vom 22.10.2018 bis 12.11.2018 geltend gemacht. Der Kläger befand sich unstreitig vom 22.10.2018 bis zum 01.11.2018 und danach erneut vom 07.11.2018 bis zum 22.11.2018 im Krankenhaus und konnte sich deshalb nicht zeitnah um das Motorrad kümmern. Zwecks Vermeidung weiterer Unterstellkosten war es sinnvoll und im Rahmen der Schadensminderungspflicht sogar geboten, das Fahrzeug in die Werkstatt verbringen zu lassen, auch wenn dafür Überführungskosten in Höhe von 148,75 € aufzuwenden waren.

Wegen der Beschädigung der Kleidung und der Motorradausrüstung des Klägers hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 455,42 €.

Zur Überzeugung des Gerichts wurden das Kofferset, Handschuhe, die Jacke, Hose, Stiefel und Protektor durch das Unfallereignis vom 22.10.2018 beschädigt.

Die Zeugin ... bekundete im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2024, dass sie den Kläger morgens vor dem Unfall gesehen habe. Sie schilderte, dass er seine Motorradbekleidung getragen habe und zwar eine Hose, eine Jacke, seine Winterarbeitshandschuhe, seinen Nierengurt und seine Warnweste und stabile, feste Arbeitsstiefel. Zum Zustand dieser Bekleidungsgegenstände befragt, erklärte die Zeugin, dass die Hose fast neu gewesen sei. Der Kläger habe sie nur zwei- oder dreimal getragen. Auch die anderen Bekleidungsstücke seien in gutem Zustand ohne Beschädigungen gewesen. Nach dem Unfall habe sie den Kläger in der Motorradkleidung nicht mehr gesehen, sondern erst im Krankenhaus. Die Motorradkleidung habe sie danach mit nachhause genommen. Sie sei beschädigt gewesen. An die genauen Beschädigungen könne sie sich nicht mehr erinnern. Die Kleidung sei aber auch nicht mehr wasserdicht gewesen. Die Zeugin bestätigte anhand der zur Akte gereichten Lichtbilder, dass darauf die beschädigte Kleidung abgebildet ist. Das Kofferset habe der Kläger im Jahr 2015 und das Visier im Jahr 2016 erworben. Das Kofferset sei vor dem Unfall unbeschädigt gewesen und nach dem Unfall sei eine Ecke aus einem Koffer rausgeplatzt.

Die Schuhe hat der Kläger ausweislich der vorgelegten Anlage für 163,78 € netto erworben. Anhand der Anlage ist das Anschaffungsdatum nicht erkennbar. Mangels genauer Kenntnis des Anschaffungsdatums erscheint ein Abzug von 50 % angemessen, so dass ein Anspruch in Höhe von 81,89 € netto besteht.

Das Kofferset hat der Kläger am 14.02.2015 für 252,02 € netto erworben. Das Kofferset war zum Zeitpunkt des Unfalls bereits 2 ½ Jahre alt. Ein Abzug von 30 % erscheint angemessen, so dass ein Anspruch auf 176,41 € besteht.

Die Hose wurde am 16.10.2018 für 111,92 € netto, der Protektor für 18,95 € netto und die Jacke für 119,92 € netto erworben. Der von dem Kläger vorgenommene Abzug von 1/3 erscheint nicht zu niedrig angesetzt, weil die Anschaffungsbelege zeigen, dass die Gegenstände neuwertig waren. Es ergibt sich ein Betrag von 167,19 € netto.

Die Winterhandschuhe erwarb der Kläger am 07.03.2016 für 44,90 € netto. Ein Abzug von 1/3 erscheint angemessen, so dass sich ein Anspruch in Höhe von 29,93 € netto ergibt.

Der Kläger hat als Teil seines Schadensersatzanspruchs außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

Der Kläger hat gegen die Beklagten außerdem einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Teil-Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,00 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 823 ff., 253 BGB.

Das Teil-Schmerzensgeld ist mit 10.000,00 € zu bemessen, so dass sich unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 75 % und nach Abzug der vorgerichtlich erfolgten Zahlung von 5.000,00 € ein Restbetrag von 2.500,00 € ergibt.

Die Geltendmachung eines Teilbetrags ist insbesondere in solchen Fällen zulässig, in denen die künftige Entwicklung der Verletzungsfolgen unsicher ist und außerdem hinsichtlich eines abgrenzbaren Teils der Beeinträchtigungen des Verletzten ein gewisser Abschluss erreicht ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2001, Az.: VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Der Kläger beschränkt die Geltendmachung des Schmerzensgeldes wegen der Schmerzen an Hand und Bein, wegen des Schocks und den Behinderungen durch die Verbände an Hand und Bein. Diese Schäden sind von anderen geltend gemachten Personenschäden abgrenzbar. Zudem ist insoweit ein gewisser Abschluss erreicht. Im Übrigen ist die Entwicklung der Personenschäden nicht sicher feststellbar.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers zu berücksichtigen. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2022, Az.: VI ZR 937/20, VuR 2022, 259).

Der Kläger hat durch den Unfall vom 22.10.2018 eine Vielzahl von Verletzungen erlitten.

Er erlitt ausweislich des Berichtes des St. Vincenz-Krankenhauses Limburg vom 29.03.2019 ausgedehnte Weichteilhämatome an beiden Oberschenkeln, ein ausgeprägtes Hämatom mit Einblutung an der Leiste links, eine Hautnekrose am Unterschenkel, ausgeprägte Einblutungen und Schwellungen am rechten Fuß und eine Handgelenksdistorsion rechts.

Der Sachverständigen Dr. ... stellte in seinem Gutachten vom 07.08.2024 fest, dass der Kläger durch den Unfall eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes in Verbindung mit einer Distorsion des vorderen Kreuzbandes sowie einem „Bone bruise“ erlitten hat.

Er stellte fest, dass die Beschwerdesymptomatik des Klägers wahrscheinlich vor dem Unfall noch nicht bestanden habe. Zudem belege auch ein MRT des rechten Kniegelenkes vom 07.02.2019 ein Bild eines Verletzungsmusters, welches plausibel im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22.10.2018 aufgetreten ist. Er bestätigt in dem Gutachten weiter, dass eine Unsicherheit beim Treppensteigen in Verbindung mit einer Schmerzsymptomatik insbesondere beim Abfangen des rechten Knies nachvollziehbar erscheine und daraus auch eine Sturzgefahr resultieren könne. Auch die in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2024 vernommene Zeugin ... bestätigte, dass der Kläger vor dem Unfall gesund war und dass er danach erhebliche Einschränkungen hinsichtlich der Belastbarkeit seines Beines hatte.

Der Feststellungsantrag ist teilweise begründet, wobei die Haftungsquote von lediglich 75 % zu berücksichtigen war.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 729,23 €, die sich aus einem Gegenstandswert von 7.894,16 € bei einer 1,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13, 14, Nr. 2300 VV RVG nach der bis zum 31.12.2020 geltenden Rechtslage errechnen. Der Gegenstandswert wurde unter Berücksichtigung der E-Mail der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2019 ermittelt und zwar hinsichtlich der berechtigten Beträge. Dabei handelt es sich um das Schmerzensgeld von 5.000,00 € und weitere 2.894,16 € (Haftungsquote von 75 % bezüglich Wiederbeschaffungsaufwand von 2.850,00 €, Kostenpauschale von 25,00 €, Abschleppkosten von 562,11 €, Handschuhe 29,93 €, Stiefel (wie im Schreiben angegeben) 75,90 €, Bekleidung 167,19 €, Überführungskosten von 148,75 € (statt 184,75 €).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Klageabweisung bezieht sich auf den Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Einsatz des Rettungswagens in Höhe von 680,00 €. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2024 durch Erklärung seines Prozessbevollmächtigten zwar mitgeteilt, dass die Kosten in Höhe von 680,00 Euro für den Einsatz des Rettungswagens nicht mehr geltend gemacht werden, weil diese Kosten vom Bundeseisenbahnvermögen getragen worden seien. Er hat es jedoch versäumt, eine prozessuale Erklärung abzugeben bzw. klarzustellen, ob die Klage teilweise zurückgenommen oder teilweise für erledigt erklärt wird. Der Betrag von 680,00 € wurde von dem Klageantrag 1) nicht in Abzug gebracht. Mangels näherer Anhaltspunkte in Bezug auf den Zeitpunkt des Ausgleichs der Kosten konnte nicht beurteilt werden, ob ein Fall des § 91a ZPO oder des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO vorliegt. Eine Auslegung der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Sitzung vom 06.03.2024 gemäß §§ 133, 157 BGB war nicht möglich.

Ein Anspruch auf pauschale An- und Abmeldekosten in Höhe von 75,00 € besteht nicht, da diese Kosten nicht fiktiv zugesprochen werden können.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.200,00 € für das Jahr 2018. Im Beschluss vom 19.07.2023 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das Vorbringen zum Haushaltsführungsschaden nicht hinreichend substantiiert ist. Es wurde ausgeführt, dass konkreter Vortrag zu den Arbeiten, die der Kläger im Haushalt vor dem Unfall durchgeführt hat und welche Arbeiten er danach in welchem Umfang und gestaffelt nach Zeitabständen mit welchem Prozentsatz nicht mehr ausführen konnte, nötig ist. Der Kläger hat zu diesem Hinweis nicht Stellung genommen und sein Vorbringen nicht ergänzt.

Die Klage war auch in Bezug auf den für den Tankrucksack beanspruchten Betrag von 49,90 € abzuweisen. Der Kläger hat seine streitige Behauptung, dass der Tankrucksack durch den Unfall beschädigt worden ist, nicht bewiesen, weil die Zeugin ... diese Behauptung nicht bestätigt hat.

Bezüglich des Koffersets und der Bekleidung war die Klage abzuweisen, soweit der Kläger über den Betrag von 455,42 € hinaus Zahlung verlangt hat (s.o.).

Die Klageabweisung bezieht sich außerdem auf den Haftungsanteil von 25 %, weil die Beklagten nur zu 75 % für die Folgen des Unfallereignisses haften.

Die Klageabweisung bezieht sich auf den Zinsantrag, soweit Zinsen ab dem 26.04.2019 beansprucht worden sind. Der Kläger hat nur einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 BGB, da nicht schlüssig dazu vorgetragen worden ist, dass die Beklagten vor diesem Zeitpunkt in Verzug gesetzt worden sind. In der vorgelegten E-Mail der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2019 wurden der Sach- und Personenschaden gegenüber der Beklagten zu 2) zwar beziffert. Die Beklagte zu 2) wurde jedoch lediglich zur Stellungnahme aufgefordert. Eine Zahlungsfrist wurde in dieser E-Mail nicht gesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260001019