Wahrnehmung von Sterngestaltung bei Uhr als nicht verwechslungsfähig mit M.-Stern KI-Titel
Markenrecht · Verwechslungsgefahr · Gestaltungselemente · Markenverletzung · ZPO § 91
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach einem Streitwert von 200.000,00 € auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.
Rechte der Antragstellerin an dem "M.-Stern" werden durch den Vertrieb der streitgegenständlichen Uhr nicht verletzt. Die von der Antragstellerin beanstandeten Gestaltungsmerkmale dieser Uhr werden vom Verkehr nicht als eine mit dem M.-Stern verwechslungsfähige Sterngestaltung wahrgenommen. Die entsprechende Wahrnehmung der Kammer hat sich bei Befragung von Kollegen bestätigt: Diese haben die streitige Gestaltung der Uhr weder ungestützt noch gestützt mit dem ihnen bekannten M.-Stern in Verbindung gebracht und konnten die von Antragstellerseite erhobene Beanstandung auch nach Erläuterung nicht nachvollziehen. Die angegriffenen Gestaltungselemente wurden vielmehr ungestützt mit den Torx-Schrauben assoziiert.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Kontrast der streitigen Gestaltungselemente bei der Uhr deutlich schwächer als auf der in den Antrag aufgenommenen Abbildung ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.