LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen Beschluss

Wahrnehmung von Sterngestaltung bei Uhr als nicht verwechslungsfähig mit M.-Stern KI-Titel

Markenrecht · Verwechslungsgefahr · Gestaltungselemente · Markenverletzung · ZPO § 91

Marken- und Patentrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach einem Streitwert von 200.000,00 € auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.

2

Rechte der Antragstellerin an dem "M.-Stern" werden durch den Vertrieb der streitgegenständlichen Uhr nicht verletzt. Die von der Antragstellerin beanstandeten Gestaltungsmerkmale dieser Uhr werden vom Verkehr nicht als eine mit dem M.-Stern verwechslungsfähige Sterngestaltung wahrgenommen. Die entsprechende Wahrnehmung der Kammer hat sich bei Befragung von Kollegen bestätigt: Diese haben die streitige Gestaltung der Uhr weder ungestützt noch gestützt mit dem ihnen bekannten M.-Stern in Verbindung gebracht und konnten die von Antragstellerseite erhobene Beanstandung auch nach Erläuterung nicht nachvollziehen. Die angegriffenen Gestaltungselemente wurden vielmehr ungestützt mit den Torx-Schrauben assoziiert.

3

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Kontrast der streitigen Gestaltungselemente bei der Uhr deutlich schwächer als auf der in den Antrag aufgenommenen Abbildung ist.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.