Bei der Entscheidung, ob ein Offizier im Zweiten Weltkrieg für eine vorzugsweise Beförderung zum Oberst …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Bei der Entscheidung, ob ein Offizier im Zweiten Weltkrieg für eine vorzugsweise Beförderung zum Oberst beförderungsreif war, kommt es allein auf die Auffassung des Heerespersonalamtes und nicht auf die Auffassung von Vorgesetzten dieses Offiziers bei der Truppe an