Investitionszulage trotz Veränderung des Betriebsstandorts und des Investitionsvolumens gegenüber der …
Investitionszulage trotz Veränderung des Betriebsstandorts und des Investitionsvolumens gegenüber der erstmaligen Antragstellung - Bestimmtheit des Antrags
Tatbestand
Der Kläger stellt Modelle, Formen und Bauteile aus glasfaserverstärkten Kunststoffen her. Der 1979 in L in Oberschwaben gegründete Betrieb war dort zunächst in der H straße ansässig. Im Jahre 1986 wurde der Betrieb in den V weg in L verlegt. In die neue und zugleich erweiterte Betriebsstätte investierte der Kläger in den Jahren 1984 bis 1986 rund 3 Millionen DM. Ursprünglich hatte die neue Betriebsstätte in die B Straße in L verlegt werden sollen; davon war aus Gründen des Umweltschutzes abgesehen worden. Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund ist das Verfahren wegen Erteilung der Investitionszulagebescheinigung wie folgt abgelaufen:
Der Kläger stellte erstmalig unter dem 28. Dezember 1983 einen Antrag auf Erteilung der Investitionszulagebescheinigung. Dieser Antrag betraf Investitionen im abnutzbaren Anlagevermögen von insgesamt 2.125.000,00 DM, die in den Jahren 1984 und 1985 für die Verlegung der Betriebsstätte in die B Straße bei gleichzeitiger Erweiterung des Betriebes aufgewendet werden sollten; dabei sollten die baulichen Investitionen 1.500.000,00 DM, die Investitionen für Maschinen und Einrichtungen 450.000,00 DM und die sonstigen Investitionen (ohne Grundstück) 175.000,00 DM betragen. Noch vor der Bescheidung dieses Antrags stellte der Kläger unter dem 4. Juli 1985 erneut einen Antrag auf Erteilung der Investitionszulagebescheinigung. Dieser Antrag betraf Investitionen im abnutzbaren Anlagevermögen von insgesamt 2.750.000,00 DM, die für die Verlegung der Betriebsstätte in den V weg bei wiederum gleichzeitiger Erweiterung des Betriebes aufgewendet werden sollten; nunmehr sollten die baulichen Investitionen 2.400.000,00 DM, die Investitionen für Maschinen und Einrichtungen 290.000,00 DM und die sonstigen Investitionen (ohne Grundstück) 60.000,00 DM betragen. Das Antragsformular weist als Datum der Antragstellung neben dem 4. Juli 1985 den 28. Dezember 1983 und als Datum des Eingangs bei der antragsannahmeberechtigten Stelle den 30. Dezember 1983 aus. Unstreitig ist das Antragsformular am 5. Juli 1985 bei dem Regierungspräsidium in T eingegangen;an diesem Tage ist es an das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie Baden-Württemberg weitergeleitet worden.
Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft lehnte den Antrag durch Bescheid vom 2. April 1986 mit der Begründung ab, der Investitionsort L gehöre nach dem 10. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" nicht mehr zu den förderungsbedürftigen Gebieten und der Kläger habe die bis zum 31. Dezember 1983 laufende Übergangsfrist versäumt; denn der erste Antrag vom 28. Dezember 1983 habe sich nicht auf das tatsächlich durchgeführte Investitionsvorhaben bezogen: dieses betreffe die Verlagerung der Betriebsstätte in den V weg 40, jenes die Verlagerung in die B Straße.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, er halte seinen Antrag für rechtzeitig gestellt. Sein Antrag vom 4. Juli 1985 betreffe nämlich das ursprüngliche Investitionsvorhaben; dieses habe sich nur hinsichtlich des genauen Standortes (V weg statt B Straße) geändert. Der eine wie der andere Standort liege in L und somit in dem übergangsweise anerkannten Fördergebiet. Darauf habe er - der Kläger - auch vertrauen dürfen. Denn das Regierungspräsidium T, dem bekannt gewesen sei, daß die in der B Straße vorgesehene Betriebsstätte nicht habe realisiert werden können, habe mit Schreiben vom 28. September 1984 angefragt, ob eine Modifizierung des Antrags gewünscht werde; für diesen Fall werde um Zusendung weiterer Unterlagen gebeten, um die notwendigen Ergänzungen vornehmen zu können. So sei es zu seinem weiteren Antrag vom 4. Juli 1985 gekommen, in welchem er deshalb ausdrücklich auf den Antrag vom 28. Dezember 1983 Bezug genommen habe.
Diesen Widerspruch wies das Bundesamt durch Widerspruchsbescheid vom 30. September 1986 wiederum mit der Begründung zurück, dem Antrag vom 28. Dezember 1983 liege ein anderes als das tatsächlich durchgeführte Investitionsvorhaben zugrunde. Außer dem Standort habe sich auch der Zeitpunkt der Durchführung des Investitionsvorhabens verändert.
Der Kläger hat am 21. Oktober 1986 Klage erhoben und die Ansicht vertreten, sein Antrag vom 4. Juli 1985 modifiziere seinen Antrag vom 28. Dezember 1983 nur geringfügig, er sei daher rechtzeitig gestellt. So habe es auch das den Antrag entgegennehmende Regierungspräsidium T gesehen. An dessen Beurteilung sei die Beklagte gebunden. Die Beklagte hat dieser Auffassung widersprochen und darauf hingewiesen, daß das Regierungspräsidium T zur Abgabe irgendwelcher sie - die Beklagte - bindenden Erklärungen nicht befugt gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 19. April 1989 abgewiesen und dazu ausgeführt: Der Investitionsort L liege nicht mehr in einem förderungsbedürftigen Gebiet. Die Übergangsregelung komme dem Kläger nicht zugute, weil der Antrag nicht bis zum 31. Dezember 1983 gestellt worden sei. Auf den Antrag vom 23. Dezember 1983 könne sich der Kläger nicht berufen, weil dieser Antrag ein Investitionsvorhaben zum Gegenstand gehabt habe, das mit der tatsächlich durchgeführten Investitionsmaßnahme, auf das sich der Antrag vom 4. Juli 1985 beziehe, nicht identisch sei. Der Investitionsort, der Investitionszeitraum und das Investitionsvolumen seien unterschiedlich. An der anderen Auffassung des Regierungspräsidiums T könne die Beklagte nicht festgehalten werden.
Gegen diesen ihm am 28. April 1989 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Mai 1989 Berufung eingelegt und dazu vorgetragen:
Beiden Anträgen liege dasselbe Investitionsvorhaben zugrunde. Was den Investitionsort angehe, so sei nicht die Straße, sondern allein die Gemeinde entscheidend, in der die Betriebsstätte liege, und das sei in beiden Fällen L. Der zeitliche Rahmen der Investitionen sei in beiden Fällen nahezu der gleiche. Die Investitionen unterschieden sich lediglich nach ihrem Umfang; dies sei durch die höheren Baukosten an dem neuen Standort bedingt. In dem Schreiben des Regierungspräsidiums T vom 5. Juli 1985 sei die schriftliche Zusicherung zu sehen, daß der Antrag vom 4. Juli 1985 als mit dem Antrag vom 28. Dezember 1983 identisch angesehen werde. Daran müsse sich die Beklagte festhalten lassen, weil nach dem von ihr herausgegebenen Merkblatt die annahmeberechtigte Landesbehörde die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Erteilung der Investitionszulagebescheinigung zu prüfen habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 1989 sowie den Bescheid des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft vom 2. April 1986 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 30. September 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Investitionszulagebescheinigung zu erteilen,
2. die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Sie weist außerdem daraufhin, daß allein der Bundesminister für Wirtschaft und das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (heute: das Bundesamt für Wirtschaft) zuständig für die Erteilung der Investitionszulagebescheinigung seien.
Ein Hefter mit den einschlägigen Verwaltungsvorgängen der Beklagten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und insbesondere fristgerecht im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO eingelegt worden. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung der Investitionszulagebescheinigung.
Sein Anspruch ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes in der Fassung vom 4. Juni 1982 (BGBl. I. S. 646), im folgenden: InvZulG 82. Diese Gesetzesfassung ist vorliegend anzuwenden, denn mit den streitgegenständlichen Investitionen hat der Kläger nach dem nach § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes maßgebenden Stichtag des 31. Dezember 1981 begonnen.
Das Vorhaben des Klägers ist im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 InvZulG 82 volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig. Diesen Begriff hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Ziffern 1 - 8 InvZulG 82 verbindlich erläutert. Dabei sind sich die Beteiligten darüber einig, daß bis auf eine Ausnahme die in § 2 Abs. 2 Ziffern 1 - 8 InvZulG 82 genannten Voraussetzungen vorliegen; Zweifel bestehen insoweit auch nicht. Streitig ist allein, ob die Annahme einer volkswirtschaftlich besonderen Förderungswürdigkeit daran scheitert, daß nach § 2 Abs. 2 Ziffer 1 Buchstabe a InvZulG 82 die Erweiterung der Betriebsstätte in einem förderungsbedürftigen Gebiet nach Maßgabe des § 3 InvZulG 82 erfolgt sein muß.
Diese Voraussetzung erfüllt das Investitionsvorhaben des Klägers nämlich nicht. Der Investitionsort L liegt nicht mehr in einem durch Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Unterabsatz 2 InvZulG 82 bestimmten förderungsbedürftigen Gebiet, wie sich aus folgendem ergibt:
Die nach dieser Bestimmung erlassene, hier anzuwendende 8. Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1675) verweist in ihrem § 1 Abs. 1 auf den Abschnitt II des 13. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 26. März 1984 (BAnz. S. 4573), der das Fördergebiet "-O" mit dem Schwerpunktort "L" nicht mehr kennt. Das Fördergebiet "-O" mit dem Schwerpunktort L war letztmalig in der hier nicht mehr anzuwendenden 4. Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung vom 28. Dezember 1978 (BGBl. I S. 33) enthalten, die in ihrem § 1 Abs. 1 auf den 7. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 14. Juli 1978 (BAnz. vom 22. September 1978 Nr. 179) verwiesen hatte. Schon die 5. Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung vom 11. März 1982 (BGBl. I S. 324), die in ihrem § 1 Abs. 1 den 10. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 8. Juli 1981 (BAnz. vom 14. November 1981 Nr. 215) in Bezug genommen hatte, hatte das Fördergebiet "-O" mit dem Schwerpunktort L nicht mehr aufgeführt.
Der Kläger kann sich vorliegend aber auf die Übergangsfrist des § 4 Abs. 2 Nr. 2 der 8. Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung (a.a.O.) berufen, weil er die Investitionszulagebescheinigung bis zum 31. Dezember 1983 beantragt hat.
Nach dieser Vorschrift hatte der Kläger die Möglichkeit, die Investitionszulagebescheinigung für sein Investitionsvorhaben bis zum 31. Dezember 1983 zu beantragen. Denn auf Investitionsvorhaben in Gebieten, die, wie oben dargestellt, aufgrund der 5. Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung (a.a.O.) nicht mehr zu den förderungsbedürftigen Gebieten gehören, ist die 4. Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung (a.a.O.) dann weiter anzuwenden, wenn die Bescheinigung für Vorhaben in Gebieten, die in Abschnitt VII der in § 1 Abs. 1 der 5. Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung genannten Bekanntmachung vom 8. Juli 1981 (BAnz. Nr. 215 vom 14. November 1981) bezeichnet sind, bis zum 31. Dezember 1983 beantragt worden ist. Abschnitt VII der genannten Bekanntmachung enthält in der Aufstellung der aus der Förderung ausscheidenden Gebiete des Landes Baden-Württemberg die Gemeinde L Auf das Investitionsvorhaben des Klägers konnte daher die 4. Förderungs- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung (a.a.O.), die, wie dargestellt, die Gemeinde L im Fördergebiet "-O" noch aufführte, angewandt werden.
Der Kläger hat auch den Antrag bis zum 31. Dezember 1983 gestellt. Denn sein Antrag auf Erteilung der Investitionszulagebescheinigung vom 28. Dezember 1983 erfaßt das Vorhaben, für das der Kläger unter dem 4. Juli 1985 einen erneuten Antrag gestellt hat. Es schadet nämlich vorliegend nicht, daß der Antrag vom 28. Dezember 1983 noch davon ausgeht, die Betriebsstätte werde im Gewerbegebiet "B Straße" in L errichtet werden, während sie dann tatsächlich im Gewerbegebiet "Am S -" im V weg in L errichtet worden ist.
Die Übergangsbestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 der 8. Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung (a.a.O.) trifft keine Bestimmung darüber, wie genau ein Antrag sein muß, der die Rechte des Investors wahrt. Auch das InvZulG 82 selbst trifft hierüber keine unmittelbare Aussage. In § 2 Abs. 3 InvZulG 82 wird lediglich gesagt, daß die Bescheinigung nur für Investitionsvorhaben erteilt werden darf, die nach Lage, Art und Umfang hinreichend bestimmt sind. Ersichtlich wird danach die hinreichende Bestimmtheit der (konkreten) Lage des Investitionsvorhabens (erst) für den Zeitpunkt der Erteilung der Investitionszulagebescheinigung gefordert. Schon dies legt die Vermutung nahe, daß der Antrag beim Eingang bei der Behörde dieses Detail nicht notwendig umfassen muß, um dennoch als Antrag im Rechtssinne gelten zu können. Allgemeine Überlegungen ergeben nichts anderes. Nach § 25 VwVfG kann die Behörde zu Ergänzungen, Berichtigungen und Klarstellungen ergänzungsbedürftiger, unrichtiger oder unklarer Anträge anregen und in der Praxis verfährt die Beklagte auch so, wie sich aus Nr. 1.4 ihres Merkblatts vom 2. August 1982 (Bl. 29 der Akten) sowie aus Abschnitt F eines Vermerks vom 18. Juli 1975 über die Ergebnisse einer Besprechung über die Behandlung von Anträgen nach dem Investitionszulagengesetz im Bundeswirtschaftsministerium (Bl. 41 der Akten) ergibt. Entscheidend ist danach allein, ob die im Gewerbegebiet "Am S" im V weg durchgeführte Investitionsmaßnahme in dem Antrag vom 28. Dezember 1983 so hinreichend beschrieben worden ist, daß sie unverwechselbar als die durchgeführte Maßnahme zu identifizieren ist. Das ist vorliegend aus den folgenden Gründen nicht zweifelhaft:
Ersichtlich ging es in diesem Antrag um die Verlegung und gleichzeitige Erweiterung der einzigen bestehenden Betriebsstätte des Klägers, in der die Fertigungsprodukte und die Fertigungsmethoden nicht wesentlich geändert werden sollten und auch nicht wesentlich geändert worden sind. Auch das Investitionsvolumen hat sich nur auf den ersten Blick erheblich verändert. Denn die Verminderung der Investitionen für Maschinen, Einrichtungen und Sonstiges im Antrag vom 4. Juli 1985 auf nur noch 350.000,00 DM gegenüber den im Antrag vom 23. Dezember 1983 hierfür vorgesehenen 625.000,00 DM hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung plausibel damit erklärt, die erheblichen Kosten für die Spritz-, Staub- und Lärmboxen seien in dem neuen Antrag abweichend zu dem alten Antrag den Baukosten zugeschlagen worden, weil sie in das Betriebsgebäude integriert worden seien. Tatsächlich sind die Baukosten in dem neuen Antrag auch wesentlich höher als in dem alten Antrag ausgewiesen worden. Auch die zeitliche Durchführung des Vorhabens liegt im Rahmen des ursprünglichen Planungszeitraums. Nach dem Antrag vom 28. Dezember 1983 sollte das Vorhaben in den Jahren 1984 und 1985 durchgeführt werden, während es nach dem Antrag vom 4. Juli 1985 in den Jahren 1984 bis 1986 und damit innerhalb des als zulässig angesehenen dreijährigen Planungszeitraums durchgeführt worden ist.
Unter diesen Umständen kommt der Tatsache, daß gegenüber der im Antrag vom 28. Dezember 1983 enthaltenen Angabe der genaue Investitionsstandort innerhalb des früheren Schwerpunktortes L - ausgewechselt worden ist, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die durchgeführte Maßnahme ist vielmehr unverwechselbar als das im Antrag vom 28. Dezember 1983 enthaltene Investitionsvorhaben beschrieben worden. Dieses dort beschriebene Vorhaben ist dann in dem Antrag vom 4. Juli 1985 nach Lage, Art und Umfang so hinreichend bestimmt worden, daß die Investitionszulagebescheinigung erteilt werden muß.
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