§ 18 Abs 2 S 1 BSHG ermächtigt den Träger der Sozialhilfe nicht, einem Hilfeempfänger (Hilfesuchenden) durch …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
§ 18 Abs 2 S 1 BSHG ermächtigt den Träger der Sozialhilfe nicht, einem Hilfeempfänger (Hilfesuchenden) durch Verwaltungsakt aufzugeben, einen vom Träger der Sozialhilfe benannten Arbeitgeber aufzusuchen, um mit ihm einen Arbeitsvertrag zu schließen.