Der Anspruch nach den §§ 27, 33 KJHG auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in einer anderen Familie als …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Der Anspruch nach den §§ 27, 33 KJHG auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie setzt nicht voraus, daß die Herkunftsfamilie, in die das Kind oder der Jugendliche möglichst zurückkehren soll, noch vorhanden ist. Einem Waisenkind soll diese Hilfe eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.
2. Die Hilfe ist ferner nicht ausgeschlossen, wenn die Pflegeperson zum Vormund des Kindes oder Jugendlichen bestellt worden ist.