AG Detmold · Nordrhein-Westfalen Einzelrichter Beschluss

Abtrennung des Versorgungsausgleichs abgelehnt KI-Titel

Versorgungsausgleich · FamFG § 140 Abs. 2 · Rechtshängigkeit · Abtrennung von Folgesachen

Familienrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag auf Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Verbund wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich nach § 140 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, insbesondere nicht die der Abtrennungsgründe des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG.

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Der Abtrennungsgrund des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG setzt insbesondere voraus, dass das Verfahren seit drei Monaten rechtshängig ist. Dies ist schon nicht der Fall.

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Der Abtrennungsgrund des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG setzt insbesondere eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs voraus. Hiervon kann gut zweieinhalb Monate nach Rechtshängigkeit keine Rede sein.