Die Regelung des § 21 Abs. 2 HBesG vermittelt dem Beamten keinen Anspruch auf eine funktionsgerechte, nach …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Regelung des § 21 Abs. 2 HBesG vermittelt dem Beamten keinen Anspruch auf eine funktionsgerechte, nach den Tätigkeitsmerkmalen seines Amtes ausgerichtete höhere Besoldung.
2. Bei der Feststellung des Haushaltsplanes greift die Stadtverordnetenversammlung nicht unmittelbar in die Beamtenverhältnisse der städtischen Beamten ein und kann daher bei ihrer Beschlußfassung die dem Beamtenrecht angehörende Regelung über die Fürsorgepflicht (§ 92 HBG F. 1962) nicht verletzen.