LG Hamburg 37. Zivilkammer Urteil

Reisevertragliche Ansprüche bei Ausfall einer Kreuzfahrt KI-Titel

Reisevertrag · Leistungsstörung · Rückzahlungspflicht · Reiseausfall · Reiseveranstalter

Miet- und Kaufrecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 28.402,51 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verfolgt restliche reisevertragliche Ansprüche.

2

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Reiseveranstalterin (auch) für Kreuzfahrtreisen.

3

Die Klägerin buchte am 28.03.2023 bei der Beklagten für sich sowie den Reiseteilnehmer K. (im Folgenden nur: Klägerin) eine Expeditionskreuzfahrt „Britische Inseln – Legendäre Geschichte und wilde Natur“ für den Zeitraum vom 08.05. bis 20.05.2024 mit einer Vorübernachtung in L., anschließendem Gruppentransfer nach P. sowie dortiger Einschiffung auf die MS S. S1 und Ausschiffung in E. für 12.370,00 EUR und zahlte den Reisepreis. Im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Ausschreibung der Kreuzfahrtreise nebst Buchungsbestätigung Bezug genommen und verwiesen (Anlagen K1, B1)

4

Am 24.05.2023 buchte die Klägerin eine Expeditionskreuzfahrt „Färöer Inseln“ ebenfalls mit der MS S. S1 für die Zeit vom 19.05. bis 30.05.2024 mit Ein- und Ausschiffung in E. im Wert von 11.087,00 EUR und zahlte den Reisepreis (Anlage K2).

5

Unter dem 19.04.2024 buchte die Klägerin eine „Vorreise“ L. vom 05.05. bis 09.05.2024 sowie weitere touristische Einzelleistungen vom 30.05. bis 02.06.2024 (Hotelaufenthalte und Transfers) im Wert von 5.896,14 EUR.

6

Betreffend die Leistungen im Einzelnen wird auf die Buchungsbetätigung Bezug genommen und verwiesen (Anlagen K3 und K4, B3).

7

In der Folgezeit übermittelte die Beklagte der Klägerin, die miteinander weiterhin etwa betreffend Zusatzleistungen per E-Mail in Kontakt standen (Anlagen K11, K12), einen Reiseplan (Anlagen K9). Die Klägerin reiste sodann am 05.05., einem Sonntag, per Flug nach L..

8

Die MS S. S1 lag zu dieser Zeit - und schon zuvor jedenfalls seit 03.05. - sowie auch im Weiteren zu Reparaturzwecken infolge unvorhergesehener technischer Probleme an einem Dock in S..

9

Mit E-Mail vom 06.05.2024 sowie beigefügtem Informationsschreiben informierte die Beklagte die Klägerin, wie zuvor bereits telefonisch besprochen, zusammengefasst darüber, dass diese in der Folge entweder umbuchen könne auf die gleiche Expedition „Britische Inseln“ im nächsten Jahr vom 06.05. bis 18.05.2025, sie anderenfalls einen Gutschein oder ihr Geld zurück erhalten könne (Anlagen K7, B4). Darüber hinaus heißt es in der E-Mail auszugsweise: „Da Sie schon vor Ort in L. sind, kümmern wir uns ebenfalls um Ihre Rückreise nach H. oder Weiterreise nach E..“

10

Die Klägerin stornierte die Expeditionskreuzfahrt „Färöer Inseln“ für die Zeit vom 19.05. bis 30.05.2024 gegenüber der Beklagten telefonisch und erklärte mit ihrer E-Mail vom 07.05.2024, die Beklagte möge sich um die Rückreise nach H. kümmern sowie dass sie das Angebot, „für den Abbruch der Reise insgesamt“ annehme, die Rückzahlung der Reisekosten sowie entstandener Kosten erwarte.

11

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2024 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung geleisteter Zahlungen in Höhe von 29.344,14 EUR, zur Leistung von Schadensersatz wegen nutzloser Aufwendungen und vertaner Urlaubszeit in Höhe von 14.672,07 EUR sowie weiterer (Transport-) Kosten in Höhe von 150,00 EUR unter Fristsetzung bis 25.05.2024 auf (Anlage K8).

12

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.05.2024 wies die Beklagte zusammengefasst darauf hin, dass es sich nicht um eine Pauschalreise handele, deren Rückabwicklung die Klägerin begehre, sondern um jeweilige Einzelreisen (Anlage B6) und machte Ausführungen zur Höhe derjenigen Ansprüche der Klägerin, die die Beklagte für berechtigt halte oder kulanterweise reguliert werden würden.

13

In der Folgezeit erstattete die Beklagte der Klägerin Kosten für die Expeditionskreuzfahrt „Britische Inseln – Legendäre Geschichte und wilde Natur“ vollständig in Höhe von 12.370,00 EUR. Hinsichtlich der durch die Klägerin stornierten Expeditionskreuzfahrt „„Scotland, Orkney, Wild Shetland und Färöer“ erhob die Beklagte eine Stornoentschädigung mit einer Pauschale von 85 Prozent auf den Reisepreis, mithin in Höhe von 9.416,30 EUR, und zahlte auf den Anspruch der Klägerin nach Verrechnung einen Betrag in Höhe von 1.761,70 EUR sowie betreffend die Vorreise L. einen anteiligen Betrag in Höhe von 1.696,14 EUR an die Klägerin aus.

14

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.10.2024 teilte die Klägerin der Beklagten mit, es bestehe ein restlicher Anspruch betreffend den „zweiten Reiseabschnitt“ sowie Schadensersatzansprüche wegen nutzloser Aufwendungen und vertaner Urlaubszeit (Anlage B7) und forderte zur Leistung restlicher Zahlung auf.

15

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2024 wies die Beklagte weitergehende Ansprüche der Klägerin zurück (Anlage B8).

16

Die Klägerin ist der Ansicht, es habe eine Pauschalreise vorgelegen, die die Beklagte abgesagt habe, sodass ihr der gesamte Reisepreis zustehe. Dies ergebe sich aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhorizontes unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, auf deren Aufzählung insb. in der Klagschrift vom 17.02. sowie im klägerischen Schriftsatz vom 30.04.2025 inhaltlich Bezug genommen und verwiesen wird.

17

Darüber habe sie einen Anspruch auf 50 Prozent des Reisepreises wegen nutzlos aufgewendeter Reisezeit und vertaner Urlaubszeit.

18

Die Klägerin beantragt:

19

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.402,51 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.05.2024 sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 762,49 EUR zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen und verwiesen.

23

Das Gericht hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2025 persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift sowie die gerichtlichen Hinweise vom 23.05. und vom 17.06.2025 wird Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

24

Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher - von Rechts wegen - abzuweisen.

25

Die vom Gericht gegenüber der Klägerin persönlich in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen bleiben hiervon unberührt.

1.

26

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 28.402,51 EUR.

27

Bei den durch die Klägerin gebuchten Reiseleistungen der Beklagten handelt es nicht um eine Pauschalreise im Sinne des § 651a Absatz 1 BGB. Die Klägerin stehen auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt nutzlos aufgewendeter Reisezeit sowie „vertaner Urlaubszeit“ zu.

a)

aa)

28

Ein Anspruch auf restliche Zahlungen betreffend die Expeditionskreuzfahrt „Färöer Inseln“ ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Pauschalreise.

29

Eine Pauschalreise ist eine im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen, welche für den Zweck derselben Reise angeboten werden; anderenfalls liegen lediglich Einzelleistungen als Vertragsgegenstand vor, kein Gesamtpaket.

30

Entscheidend ist hier, dass die Kombination der mindestens zwei Reiseleistungen bereits vor Abschluss des Reisevertrags (einem einzigen Vertrag) vom Reiseveranstalter vorgenommen worden sein muss, was sich eindeutig aus dem Wortlaut der Richtlinie ergibt ( „im Voraus“ nach Art 2 Nummer 1 RL 90/314/EWG). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH und ihr folgend dem BGH muss die Verknüpfung der Reiseleistungen jedenfalls in dem Zeitpunkt stattgefunden haben, in dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Verbraucher abgeschlossen wird (EuGH, Slg. I 2002, 4065: Club Tour/Garrido; BGH, Urteil vom 09.12.2014, Az. X ZR 85/12).

31

Im Streitfall hat die Klägerin nach Buchung der Reiseleistung der Beklagten betreffend die Expeditionskreuzfahrt „Britische Inseln – Legendäre Geschichte und wilde Natur“ für den Zeitraum vom 08.05. bis 20.05.2024 weitere Reiseleistungen hinzugebucht. Es handelt sich dabei entgegen der Ausführungen der Klägerin unter anderem im anwaltlichen Schreiben vom 07.10.2024 nicht um eine „dynamische“, sondern um eine nicht der Pauschalreise-RL unterfallende „additive“ Buchung.

32

Zwar kann nach § 651a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2. Alt. BGB das erforderliche Gesamtpaket auch durch den Kunden selbst zusammengestellt werden (sog. „Dynamic Packaging“). Ausreichend aber erforderlich ist insoweit, dass der Reisende vor Vertragsschluss aus einer Vielzahl von Leistungsangeboten eine Reiseleistung auswählt, diese in einen „Warenkorb“ ablegt, anschließend eine oder mehrere weitere bucht und dann an der „Kasse“ zahlt.

33

So liegt der Fall hier nicht.

34

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im gerichtlichen Hinweis vom 17.06.2025 Bezug genommen und verwiesen.

bb)

35

Ohne Erfolg lässt die Klägerin vortragen, die Höhe der durch die Beklagte in Ansatz gebrachte Stornoentschädigung nach § 651h Absatz 1 Satz 3 BGB i.V.m. ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei „zu hoch bemessen“.

36

Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen ausgeführt, die Reederei habe der Beklagten sämtliche Kosten der nicht wieder verkauften Kabine in Rechnung gestellt, wobei eigene Organisationskosten, die Fixkosten und die entgangene Marge hinzugekommen seien, was es rechtfertige, in der durchschnittlichen Höhe von 85 Prozent des Reisepreises eine Stornoentschädigung in Ansatz zu bringen.

37

Indem die Klägerin hierauf keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen hat oder sonst ersichtlich sind, die auf eine fehlerhafte Datengrundlage hindeuten, ist das klägerische Bestreiten in dieser Hinsicht als „ins Blaue hinein“ erfolgt und damit prozessual unbeachtlich (siehe nur BGH, Urteil vom 25.04.1995, Az. VI ZR 178/94).

38

Soweit noch von Interesse verdrängen im Übrigen die reisevertragsrechtlichen Vorschriften die Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB.

b)

39

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte nach 651n Absatz 1 und 2 BGB.

40

Die Beklagte hat sich schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts jedenfalls nach § 651 Absatz 1 Nummer 3 BGB entlastet, der für den Entschädigungsanspruch nach § 651n Absatz 2 BGB ebenfalls gilt. Durchgreifende Anhaltspunkte für einen sonstigen Reisemangel bestehen nicht.

2.

41

Der auf die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach den §§ 651 m, 651 n, 249 BGB gerichtete Nebenanspruch der Klägerin, der das Schicksal des Hauptanspruchs teilt, unterlag aus den genannten Gründen ebenfalls der Abweisung.

II.

42

Die Entscheidung über die Kosten ergeht gemäß § 91 Absatz 1 ZPO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 Satz 1 und 2 ZPO.