OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 2

Berufung gegen Urteil wegen fehlender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen KI-Titel

ZPO § 522 II 1 · Rechtsmittelaussicht · vorläufige Vollstreckbarkeit · Streitwertfestsetzung · Kostenverteilung

Zivilrecht

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2013 verkündete Urteil der

111. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zudem erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

2

Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 18.09.2013 Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 09.10.2013 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden.

3

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).

4

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).

5

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.000,- € festgesetzt.