Im Kostenfestsetzungsverfahren darf die Anrechnung eines gezahlten Prozeßkostenvorschusses nur insoweit …
Familienrecht
Leitsatz
Im Kostenfestsetzungsverfahren darf die Anrechnung eines gezahlten Prozeßkostenvorschusses nur insoweit erfolgen, als sich andernfalls aus dem gezahlten Vorschuß und den festgesetzten Kosten ein die tatsächlichen Kosten des Vorschußempfängers übersteigender Betrag ergeben würde