Ein gerichtlicher Vergleich dient grundsätzlich dazu, den Rechtsstreit in seinem ganzen Umfang abschließend …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein gerichtlicher Vergleich dient grundsätzlich dazu, den Rechtsstreit in seinem ganzen Umfang abschließend zu regeln. Wenn ein Streitpunkt in der Schwebe bleiben soll, so muß das klar zum Ausdruck kommen.
2. Zur Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs, durch den ein Verwaltungsstreitverfahren abgeschlossen worden ist, bei welchem es um die Anwendung des § 7 G 131 und um die Anwendung des sog. "Beförderungsschnitts" ging.
3. Zur Frage, ob die Behörde bei der Aktenvorlage Blätter weglasseen darf, welche (intern) Rechtsansichten zu den in Betracht kommenden Streitfragen enthalten.