Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 19. Februar 1997. - Paolo Salvatore Affatato gegen …
Paolo Salvatore Affatato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
Avis juridique important |
61996B0157
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 19. Februar 1997. - Paolo Salvatore Affatato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Prozeßkostenhilfe. - Rechtssache T-157/96 AJ. Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite II-00155 Seite IA-00033 Seite II-00093
Leitsätze Schlüsselwörter Verfahren - Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Einreichung ohne Mitwirkung eines Anwalts nach Klageerhebung durch einen Anwalt - Zulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 94 § 2 Absatz 2) Leitsätze Gemäß Artikel 94 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts unterliegt ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht dem Anwaltszwang. Dies gilt nicht nur für den Fall, in dem der Antrag vor der Klage eingereicht wird, die der Antragsteller erheben will, sondern auch dann, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Klage durch einen Anwalt erhoben worden ist.