Verfahrenskostenhilfe für Ordnungsmittelverfahren bei Gewaltschutzverstoß KI-Titel
Verfahrenskostenhilfe · Gewaltschutzanordnung · Ordnungsmittelverfahren · ZPO § 114 · Kontaktverbot
Orientierungssatz
In einem Spucken gegen die Wohnungseingangstür in einem Mehrfamilienhaus liegt ein Verstoß gegen ein in einem Gewaltschutzverfahren erlassenes Kontaktaufnahmeverbot.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 15. April 2026 abgeändert.
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das zu Grunde liegende Ordnungsmittelverfahren erster Instanz bewilligt.
Gründe
I. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Ordnungsmittelverfahren.
Die Beteiligten sind Nachbarn.
Das Amtsgericht Hamburg - St. Georg erließ auf Antrag der Antragstellerin gegen den Antragsgegner am 26. Februar 2026 im Wege der einstweiligen Anordnung eine Gewaltschutzanordnung. Danach wurde dem Antragsgegner unter anderem verboten, mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Der mit einer Ordnungsmittelandrohung versehene Beschluss wurde dem Antragsgegner am 27. Februar 2026 zugestellt.
Unter dem 1. April 2026 beantragte die Antragstellerin Ordnungsmittel gegen den Antragsgegner zu verhängen sowie ihr Verfahrenskostenhilfe für das zu Grunde liegende Ordnungsmittelverfahren zu gewähren. Am 24. März 2026 habe der Antragsgegner beim Vorbeigehen gezielt gegen ihre Wohnungstür gespuckt. Am 27. März 2026 habe eine ihr unbekannte Person im Treppenhaus gesessen. Diese Person habe bereits zuvor einmal gegen ihre Fensterscheibe geklopft. Sie könne nur vermuten, dass der Antragsgegner ihn kenne.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 15. April 2026 zurückgewiesen. Der Ordnungsmittelantrag biete keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Indem der Antragsgegner gegen die Wohnungstür gespuckt habe, habe er keinen Kontakt im Sinne des Verbotes aufgenommen. Dazu sei die Gewaltschutzanordnung zu unbestimmt. Sie sei erst nach dem Vorfall am 24. März 2026 mit Beschluss vom 15. April 2026 ergänzt worden. Der weitere vorgetragenen Verstoß betreffe nicht gegen den Antragsgegner.
Gegen die ablehnende Verfahrenskostenhilfeentscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 15. Mai 2026. Dieser hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2026 nicht abgeholfen. Den Ordnungsmittelantrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2026 - noch nicht rechtskräftig - zurückgewiesen.
II. Die gemäß §§ 76 Abs. 2, 127 Abs. 2 bis 4, 567ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.
Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. In dem unbestrittenen Spucken des Antragsgegners gegen die Wohnungseingangstür der Antragstellerin am 24. März 2026 liegt ein Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung. Das weitere geschilderte Verhalten vom 27. März 2026 fällt demgegenüber nicht unter das angeordnete Verbot.
Das angeordnete Verbot „in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen“ ist ausreichend bestimmt gefasst. Aus dem Titel ergibt sich für den Verpflichteten ohne weiteres, zu welchem Verhalten er verpflichtet ist (vgl. BGH NJW 1993, 1801 (1802); MüKoZPO/Götz ZPO § 704 Rn. 8). Es muss dabei in dem Verbot nicht jede einzelne mögliche Verletzungshandlung angeführt sein. Nach der zu § 890 ZPO entwickelten Kerntheorie umfasst das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Gerade in Gewaltschutzsachen sind an die Bestimmtheit keine übertriebenen Anforderungen zu stellen, sondern dem Titel sollte möglichst zur Durchsetzung verholfen werden (Prütting/Helms/Hammer, 7. Auflage 2026, § 86 Rn. 10; BeckOGK/Billhardt, 1.4.2026, FamFG § 96 Rn. 30).
Das vorliegende Verbot ist weit gefasst. Es erfasst die Kontaktaufnahme in irgendeiner Form. Es ist nicht auf eine verbale Kommunikation beschränkt, sondern umfasst auch nonverbale einseitige Kontaktaufnahmen. Mit dem Spucken gegen die Wohnungseingangstür der Antragstellerin hat der Antragsgegner vor dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten bestehenden Konflikte eine an die Antragstellerin gerichtete nonverbale Missachtungs- und Ablehnungsbotschaft vermittelt, die unter das Kontaktaufnahmeverbot fällt. Die Handlung erfolgte nicht an einem beliebigen Ort, sondern unmittelbar auf der Wohnungseingangstür der Antragstellerin innerhalb des Mehrfamilienhauses in ihrem unmittelbaren Nahbereich. Die dadurch verursachten Spuckspuren verbleiben sichtbar auf der Tür und werden von der Antragstellerin bei der Nutzung ihrer Wohnung wahrgenommen. Dies wird durch das eingereichte Lichtbild dokumentiert. Dem Antragsgegner ist bewusst, dass die Antragstellerin die an ihrer Wohnungstür hinterlassenen Spuren wahrnehmen muss, da die Tür den Zugang zu ihrer Wohnung bildet und sich dort auch der Briefeinwurfschlitz befindet. Der Umstand, dass die Handlung ohne unmittelbare persönliche Begegnung erfolgt, der Antragsgegner sich unbeobachtet fühlt und offenbar nicht in eine weitere Kommunikation mit der Antragstellerin treten will, steht ihrer Einordnung als an die Antragstellerin gerichtete Kommunikation nicht entgegen. Auch in einem anonymen Anruf bei sofortigem Auflegen (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., Stand: 10.03.2026, § 1 GewSchG Rn. 37) oder einem heimlichen Klingeln an der Wohnungstür (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.2.2022 – 2 WF 22/22, NZFam 2022, 840) liegt eine verbotene Kontaktaufnahme.