OLG Celle · Niedersachsen Urteil LS

Das Schadensereignis in der Gewässerschadenhaftpflichtversicherung bestimmt sich nach der sogenannten …

Zivilrecht

Leitsatz

Das Schadensereignis in der Gewässerschadenhaftpflichtversicherung bestimmt sich nach der sogenannten Kausalereignistheorie, nicht nach der sogenannten Folgeereignistheorie.