OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Der Hilfesuchende kann auch und erst recht dann noch den zuerst angegangenen Sozialleistungsträger weiter in …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Der Hilfesuchende kann auch und erst recht dann noch den zuerst angegangenen Sozialleistungsträger weiter in Anspruch nehmen, wenn ein Zuständigkeitsstreit erst später offenbar wird; er muß nicht erst in einem gesonderten Verwaltungsverfahren einen zusätzlichen Antrag auf (nur) vorläufige Leistungen stellen (st Rspr d Sen). Wird Hilfe für junge Volljährige für die Dauer einer Ausbildung gewährt und nach Abbruch dieser Ausbildung eingestellt, unterliegt der geltend gemachte Anspruch auf Weitergewährung der Hilfe im Rahmen einer Untätigkeitsklage für den Rest des ursprünglichen Bewilligungszeitraums der gerichtlichen Prüfung.