Es ist der beigeladenen Gemeinde im einen Rechtsstreit nicht möglich, geltend zu machen, daß die Belange des …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Es ist der beigeladenen Gemeinde im einen Rechtsstreit nicht möglich, geltend zu machen, daß die Belange des Landschaftsschutzes zur Versagung der Auskiesungsgenehmigung führen müßten. Eine Versagung des Einvernehmens darf nicht aus Gründen erfolgen, welche ihre Motivation außerhalb des Planungsrechts haben.