Macht der Leistungsberechtigte konkret geltend, daß seine Unterhaltspflicht nach den Unterhaltsrichtlinien …
Sozialrecht
Leitsatz
Macht der Leistungsberechtigte konkret geltend, daß seine Unterhaltspflicht nach den Unterhaltsrichtlinien desjenigen Oberlandesgerichts zu prüfen sei, das für eine Entscheidung über den gegen ihn erhobenen Unterhaltsanspruch im Berufungsrechtszug zuständig wäre, so hat der Leistungsträger von diesen Richtlinien, nicht aber vom Mindestselbstbehalt nach der "Düsseldorfer Tabelle" auszugehen.