Wer in Kenntnis seiner Thrombose-Gefährdung bei einer Pauschalreise die Rückfahrt vom Ausweichflughafen zum …
Zivilrecht
Leitsatz
1. Wer in Kenntnis seiner Thrombose-Gefährdung bei einer Pauschalreise die Rückfahrt vom Ausweichflughafen zum Zielflughafen mit einem Bus antritt, ohne dem Reiseveranstalter die gesundheitlichen Probleme anzuzeigen, kann auf Grund seines überwiegenden Mitverschuldens kein Schmerzensgeld für einen Athrose-Schub beanspruchen.
2. Eine Landung auf einem anderen als dem vorgesehenen Zielflughafen und eine Weiterbeförderung zum eigentlichen Zielflughafen mit einem Bus stellt einen Reisemangel dar.