Die Vergnügungssteuer ist eine Verbrauchssteuer und unterliegt deshalb der einjährigen Verjährung gemäß §§ 27 …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Vergnügungssteuer ist eine Verbrauchssteuer und unterliegt deshalb der einjährigen Verjährung gemäß §§ 27 HVStG, 144 AO.
2. Die Stundung im abgabenrechtlichen Sinne ist die Hinausschiebung der Fälligkeit einer Abgabe. Sie erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen, begünstigenden und konstitutiven Verwaltungsakt.
3. Zur Stundung von Vergnügungssteuern.
4. Eine Stundung ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 96 AO widerrufbar.
5. Zur Frage, ob eine "vorläufige" Stundung einen Widerrufsvorbehalt enthält.