Erbbauberechtigte konnten zumindest seit Änderung des Art. 21 Abs. 1 ABO durch das Gesetz vom 3.9.1931 (Hess.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Erbbauberechtigte konnten zumindest seit Änderung des Art. 21 Abs. 1 ABO durch das Gesetz vom 3.9.1931 (Hess. Reg.Bl. S. 165) nicht zu Anliegerbeiträgen herangezogen werden.
2. Eine vertragliche Klausel öffentlich-rechtlichen Charakters bildet keine Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022877