VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Erbbauberechtigte konnten zumindest seit Änderung des Art. 21 Abs. 1 ABO durch das Gesetz vom 3.9.1931 (Hess.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Erbbauberechtigte konnten zumindest seit Änderung des Art. 21 Abs. 1 ABO durch das Gesetz vom 3.9.1931 (Hess. Reg.Bl. S. 165) nicht zu Anliegerbeiträgen herangezogen werden.

2. Eine vertragliche Klausel öffentlich-rechtlichen Charakters bildet keine Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt.

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